Rentenversicherungspflicht angestellter Rechtsanwälte

Ist ein Rechtsanwalt bei dem Unternehmen angestellt und für dieses anwaltsspezifisch tätig, wird er von der Rentenversicherungspflicht befreit. Als sogenannter Syndikusanwalt (Firmenanwalt) kann er in ein berufsständisches Versorgungswerk eintreten. Ein angestellter Jurist hingegen, der für seinen Arbeitgeber nicht rechtlich wirksam nach außen auftreten kann, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenversicherungspflichtig.

Hintergrund der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts war der Fall einer bei einer Unternehmensberatung tätigen Juristin aus dem Rhein-Taunus-Kreis. Sie arbeitete zunächst als angestellte Rechtsanwältin. Insoweit war sie von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit. Seit Ende 2001 ist sie bei einer Unternehmensberatungsfirma in Wiesbaden tätig. Sie berät Kunden, wirkt bei der Entwicklung von Beratungsprodukten mit und betreibt Akquisition. Die Firma meldete sie als Unternehmensberaterin und Organisatorin bei der Sozialversicherung an. Die Versicherung stellte die Rentenversicherungspflicht der Juristin fest. Diese wiederum vertrat die Ansicht, sie sei aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit von der Versicherungspflicht zu befreien.

Das Hessische Landessozialgericht gab nun jedoch der Versicherung Recht und bejahte ebenfallls die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Juristin verrichte keine anwaltsspezifische Tätigkeit für das Unternehmen. Ihre Arbeit sei nicht mit der eines Syndikusanwaltes vergleichbar, der im Rahmen eines Dienstvertrages eine rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende sowie rechtsvermittelnde Tätigkeit ausübe. Denn der Klägerin sei bei ihrer Arbeit keine unabhängige rechtliche Bewertung möglich. Auch trete sie weder rechtlich wirksam für das Unternehmen nach außen auf, noch führe sie eigenständige Vertrags- und Einigungsverhandlungen.

Eiine Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Pflichtmitglieder eines Rechtsanwaltsversorgungswerkes besteht, so das Hessische Landessozialgericht, nur, wenn diese eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben. Eine berufstypische Tätigkeit eines Syndikusanwalt bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber umfasst vier Kriterien, die rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit. Da die Bundesrechtsanwaltsordnung keine Tätigkeit oder Beschäftigung beschreibt „wegen derer“ eine Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer bestehen muss, kann die Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wegen Pflichtversicherung zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte nur an den berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeiten gemessen werden. Die Tätigkeit eines Syndikusanwalt umfasst die Rechtsberatung, die Rechtsentscheidung, die Rechtsgestaltung und die Rechtsvermittlung bei einem ni…

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Themen: Rechtsanwalt , Wiesbaden , Rentenversicherung , Jurist , Darmstadt , Unternehmensberatung , Rechtsanwaltsversorgungswerk

Erschienen 22. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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