Kapitalabfindung aus berufständischer Versorgungseinrichtung als “andere Einkünfte”
Rechtslupe | 6. Februar 2012 — Eine Teilkapitalleistung (Kapitalabfindung) ist als einkommensteuerpflichtige “andere Leistung” der berufsständischen Versorg…
Regelmäßige Rentenanpassungen in der gesetzlichen Sozialversicherung sind zu 100% einkommensteuerpflichtig;
Im hier vom Finanzgericht Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall klagte eine Rentnerin, das Finanzamt habe nicht beachtet, dass es sich bei ihr um ein einheitliches Rentenstammrecht handele, das grundsätzlich auf der Basis 2005 zu versteuern sei, weil die Rente vor 2005 begonnen habe. Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führten regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrages der Rente nicht zu einer Neuberechnung und blieben bei der Neuberechnung außer Betracht.
Das Finanzgericht ist gegenteiliger Auffassung und hält die Klage für unbegründet. Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG den steuerfreien Teil der Rente als Unterschiedsbetrag definiert. Von dem her kommt es auf die Frage, ob sich die Formulierung „dieser“ in Satz 5 auf den „Unterschiedsbetrag zwischen …“ oder den „steuerfreien Teil der Rente“ bezieht, nicht an; denn diese bedeuten das Gleiche.
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht. …
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG wie folgt auszulegen: Satz 4 und 5 EStG sehen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs vor, dass der steuerfreie Teil der Rente in einem lebenslang geltenden, grundsätzlich gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben wird. Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG), so dass spätere reguläre Rentenerhöhungen uneingeschränkt der Besteuerung unterworfen werden. Hintergrund dieser Festschreibung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die vom Gesetzgeber gesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Notwendigkeit, der ansonsten in der Übergangsphase eintretenden erneuten Vergrößerung der Besteuerungsunterschiede zwischen Sozialversicherungsrenten und Beamtenpensionen entgegenzuwirken, weil die Erhöhung von Beamtenpensionen zu 100% steuerpflichtig ist. Für Sozialversicherungsrenten soll nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nichts anderes gelten.
Diese Auslegung entspricht der Auffassung sowo…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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