Rentenabfindung bei Nichterreichen des Renteneintrittsalters
für den Anspruch auf Abfindung
der nach § 20 Abs. 1 Satzung für die
Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung der Zahnärztekammer Niedersachsen – ABH – in der Fassung vom 2. August 2007
ist, dass ein Anspruch auf Zahlung der Altersrente nach § 14 ABH entstanden ist, insbesondere dass das versorgungsberechtigte
Mitglied das Renteneintrittsalter erreicht.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in dem hier vorliegenden Fall entschieden, die Kläger nicht Inhaber eines Anspruchs
auf Rentenabfindung gegen den Beklagten sind. Ein Anspruch des verstorbenen Vaters der Kläger auf Rentenabfindung gegen den Beklagten
ist nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Kläger als Erben übergegangen. Dabei kann das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hier dahinstehen lassen, ob öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Versorgungsleistungen von
Mitgliedern des beklagten berufsständischen Versorgungswerkes gegen dieses überhaupt Gegenstand der zivilrechtlichen
Gesamtrechtsnachfolge sein können. Denn hier ist zugunsten des Erblassers schon zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zahlung einer
Rentenabfindung entstanden, der auf die Kläger als dessen Erben hätte übergehen können.
Die Beklagte gewährt auf der Grundlage ihrer Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung – ABH – in der
hier maßgeblichen Fassung vom 2. August 2007 als Versorgungsleistungen eine Altersrente (§ 13 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 ABH), eine
Berufsunfähigkeitsrente (§ 13 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 17 ABH), eine Witwenrente (§ 13 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 ABH), eine Waisenrente
(§ 13 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 ABH) oder eine Rentenabfindung (§ 13 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. §§ 20 und 21 ABH).
Nach § 20 Abs. 1 Satz 5 ABH kann die hier streitige Abfindung der Altersrente ganz oder teilweise nur für Rentenansprüche, die aus
Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2004 resultieren, gefordert werden. Voraussetzung ist, dass bei dem Beklagten bis zwei Monate
vor Rentenbeginn ein unwiderruflicher Antrag auf Rentenabfindung gestellt wird (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ABH) und das Mitglied nicht schon
Versorgungsleistungen erhalten hat (§ 20 Abs. 1 Satz 2 ABH). Mit der Zahlung der Rentenabfindung erlöschen sämtliche Rentenansprüche
des Mitgliedes, für das die Rentenabfindung gefordert wurde (§ 20 Abs. 4 Satz 2 ABH).
Den Klägern ist zwar darin zuzustimmen, dass sich allein aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 ABH – anders noch als aus § 16 Abs. 1 Satz
1 der vorausgehenden Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen – nicht ohne Weiteres ergibt, dass ein Anspruch auf
Rentenabfindung nur entstehen kann, wenn auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente nach § 14 ABH erfüllt sind, die
Rentenabfindung also nur anstelle der Altersrente gewährt wird. Zu diesem zwingenden Ergebnis gelangt man allerdings bei der
gebotenen Auslegung…
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