Renaissance des Richtervorbehalts bei der Anordnung von Blutentnahmen

Wird im Rahmen einer Verkehrskontrolle eine Blutprobe entnommen, muss diese von einem Richter vorab genehmigt worden sein. Da eine solche Maßnahme einen Eingriff in das verfassungsmäßige Recht auf körperliche Unversehrtheit darstellt, sieht das Gesetz es zumindest so vor. „Nachdem in der Praxis zuletzt jedoch häufiger auf diesen Richtervorbehalt verzichtet wurde, scheint ihm nach einer Zeit der Aufweichung jetzt wieder deutlich zu mehr Geltung verholfen zu werden“, betont Verkehrsstrafrechtler Christian Demuth aus Düsseldorf. Die Entnahme einer Blutprobe ohne vorherige Konsultation eines Richters ist generell nur dann rechtens, wenn die Beweissicherung durch Verzögerungen bedroht ist. Nur in solchen Fällen haben ausnahmsweise auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei eine Eilkompetenz zur Anordnung einer Blutentnahme. „Wird der Richtervorbehalt verletzt, kann dies ein Beweisverwertungsverbot rechtfertigen“, stellt Demuth klar. Der Anwalt empfiehlt daher: „Wurde eine Blutentnahme ohne richterliche Anordnung durchgeführt, sollte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles geprüft werden, ob die Missachtung der richterlichen Anordnungsbefugnis durch den Polizeibeamten oder die Staatsanwaltschaft willkürlich war. Denn dann darf das Ergebnis der entnommenen Blutprobe nicht mehr gegen den Betroffenen verwendet werden.“

Zwar ist die Rechtsprechung zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes bei willkürlicher Anordnung einer Blutentnahme inzwischen unüberschaubar, jü…

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Themen: Blutprobe , Dresden , Ige , Beweisverwertung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 28. September 2009 auf http://log.handakte.de/.

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