“Bild im Bild” – auch Fotos im Hintergrund sind geschützt
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CDU/Laurence Chaperon
Die medienkritische Internetseite netzpolitik.org (http://netzpolitik.org/2009/wahlwerbung-remixen-sollte-legal-sein/) hat einen Aufruf veröffentlicht, in welchem sie zu einem „Remix“ des Wahlplakates der CDU von Wolfgang Schäuble aufforderte. Dieser „Remix“ bedeutet praktisch, dass der Werbespruch der CDU auf dem Foto verändert wird, das Foto von Schäuble selbst aber unverändert bleibt.
Viele User folgten diesem Aufruf, mittlerweile gibt es über 170 verschiedene Versionen des Plakats. Die verschiedenen Versionen sind bei flickr http://www.flickr.com/photos/41336872@N02/) zu sehen.
Grundlage des Remixes ist ein Foto der Fotografin Laurence Chaperon (http://www.chaperon.de/).
Diese hat sich kurz nach dem Beginn des Wettbewerbs an die Betreiber von netzpolitik.org gewendet und diese aufgefordert, ihr Bild nicht weiter zu nutzen, da dieses nicht lizenziert worden ist und nicht für „nicht für Diffamierung, nicht für Wettbewerbe“ zur Verfügung steht. In Folge dieser Aufforderung ist ein Streit darüber entstanden, ob das Bild für den Wettbewerb verwendet werden darf oder nicht (Zusammenfassung auf heise.de – http://www.heise.de/newsticker/Satirewettbewerb-zu-Schaeuble-Wahlplakat-entfacht-Urheberrechtsstreit–/meldung/143378)
In der Diskussion verschwimmen teilweise die verschiedenen möglichen Anspruchsebenen. Insgesamt sind hier drei verschiedene Kläger gegen das Plakat möglich, nämlich zunächst einmal Herr Schäuble selbst, dann die CDU und schließlich die Fotografin.
Wolfgang Schäuble
Der Innenminister ist die zentrale Figur auf dem Plakat und eindeutig Ziel der Kampagne.
Im steht, auch in seiner Rolle als Politiker, das „Recht am eigenem Bild“ zu. Er wird sicherlich darin eingewilligt haben, dass dieses Bild für das originale Plakat der CDU verwendet wird, jedoch nicht in die satirischen Abwandlungen.
Hier dürfte gleichwohl die Erfolgsaussicht einer Klage gering sein, da es sich bei den geänderten Plakaten um eine zulässige Meinungsäußerung in Form der Satire handelt.
Die Satire ist durch die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 eine legitime Form der politischen Auseinandersetzung. Typisch für diese Art der Meinungsäußerung ist die Arbeit mit Übertreibungen und Verzerrungen. Die Rechtsprechung geht bei der Beurteilung von Satire übrigens weit und zeigt hier eine große Toleranz. Eine Grenze wäre erst dann überschritten, wenn nur noch um die Diffamierung der Person selbst geht und keine Auseinandersetzung mit der Sache mehr geschieht.
Dieses ist hier nicht der Fall. Die satirischen Formulierungen sind zum Teil sehr „deftig“, jedoch geht es erkennbar immer noch um eine politische Auseinandersetzung, sodass auch solche scharfen Formulierungen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Herr Schäuble kann si…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. August 2009 auf http://www.presserecht-aktuell.de.
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Der Aufruf des Weblogs netzpolitik.org zu "Remixen" eines Plakatmotivs der CDU mit dem Bundesinnenminister hat die Fotografin auf den Plan gerufen, die einen Urheberrechtsverstoß wittert und rechtliche Schritte androht.