BGH Urteil: Ärzte und Werbung; der Zahn ist gezogen
JuracityBlog | 3. September 2007 — Obwohl auch bei Freiberuflern inzwischen anerkannt ist, dass diese ein zulässiges Werbebedürfnis haben können, herrscht zum Bei…
Niedergelassene (Zahn-)Ärzte sind auch Unternehmer, müssen daher strategisch denken und sich dem Wettbewerb stellen. Allerdings sehen die einzelnen Landesberufsordnungen nach wie vor restriktive Werberegelungen vor.
Zur Klarstellung soll daher noch einmal exemplarisch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. Juni 2000 (Az. I ZR 269/97) hingewiesen werden. Hier lag dem BGH der § 20 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 zur Entscheidung vor, der dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung untersagt. Ein Zahnlabor in Düsseldorf warb in der Zeitschrift „auto, motor und sport“ für Leistungen im zahnmedizinischen Bereich in ruhiger Atmosphäre mit einem individuellen Behandlungskonzept in wenigen Sitzungen. Die Zahnärztekammer Nordrhein sah hierin einen Verstoß gegen das berufsrechtliche Werbeverbot und damit gegen § 1 UWG a.F. (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Das Gericht führte aus, daß es einem Arzt grds. nicht verwehrt sei, neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung in bestimmten Grenzen auch Ankündigungen mit werbendem Charakter zu schalten. Für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum errege, müsse im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. Wo im einzelnen die Grenze zwischen angemessener Information und berufswidriger Werbung liege, lasse sich für die freien Berufe nicht einheitlich beurteilen. Für (Zahn-) Ärzte jedenfalls gelte, dass das Werbeverbot eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern solle. Hinter diesem Zweck stehe das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung. Die ärztliche Berufsausübung solle sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beuge damit einer unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor.
Die der Entscheidung zugrundeliegende Anzeige in der Publikumszeitschrift “auto, motor und sport” wolle zwar auch informieren, jedoch stehe die Akquisition potentieller Patienten im Vord…
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