Reiten im Walde Reloaded!
Jedem gewissenhaften Jurastudenten sollte zu Beginn seines Studium der Fall “Reiten im Walde (=BVerfGE 80, 137)” begegnet sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich kürzlich mit einem ähnlichen Fall in Form eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens beschäftigen
müssen (=BVerfG, 1 BvR 915/10 vom 11.6.2010).
Gegenstand der war § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG).
Die Vorschrift untersagt – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – den Verkauf von alkoholischen Getränken in Verkaufsstellen in der Zeit
von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Verkaufsverbot stelle einen ungerechtfertigten
Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar.
Das BVerfG nahm die Beschwerde jedoch nicht zu Entscheidung an, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorgelegen
haben. Dennoch nahm das BVerfG Stellung:
Zwar greift die Regelung in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers insoweit ein, als dieser daran gehindert wird, in
der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr alkoholhaltige Getränke käuflich zu erwerben. Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1
GG ist jedoch erst dann verletzt, wenn das beschränkende Gesetz nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, weil es in formeller
oder materieller Hinsicht nicht mit dem
vereinbar ist. Dies ist auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Insbesondere ist kein Verstoß
gegen das vom Beschwerdeführer im Ergebnis einzig gerügte Übermaßverbot ersichtlich. Mit dem Verkaufsverbot verfolgt der
Landesgesetzgeber das Ziel, einer vor allem während der Nachtzeit zu verzeichnenden Zunahme alkoholbedingter Straftaten und
Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hierbei handelt es sich um wichtige Gemeinwohlbelange, die geeignet sind,
einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen. Aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungsspielraums konnte der
Landesgesetzgeber auch davon ausgehen, dass die Einschränkung der Alkoholverkaufszeiten zu einer Eindämmung übermäßigen
Alkoholkonsums führt. Der Umstand, dass dadurch nicht jeglicher Alkoholkonsum verhindert wird, weil sich dieser auch an eine vor
22.00 Uhr erfolgte Bevorratung anschließen kann, führt nicht dazu, dass die Regelung nicht zur Förderung der verfolgten Ziele
beitragen würde. Die Gesetzesbegründung verweist auf zahlreiche internationale Studien und den Vergleich mit Erfahrungen in
Nachbarländern, wonach aufgrund des häufig spontanen sowie stimmungs- und bedürfnisorientierten Kaufentschlusses gerade die
jederzeitige Verfügbarkeit den exzessiven Konsum fördert (vgl. LTDrucks 14/4850, S. 10 ff.). Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, dass temporäre Verkaufs- …
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