Reiten im Wald
Bald wird es (nun hoffentlich) Frühling und es besteht wieder die Möglichkeit, dem Reitsport im Freien nachzugehen. Am schönsten ist natürlich ein Ausritt in die Natur und den Wald. Diese Freude wird allerdings nicht ungetrübt sein, je nachdem, wo Sie ihren Ausritt unternehmen wollen. Jedes Bundesland hat eine andere Regelung hinsichtlich des Reitens im Wald:
Baden-Württemberg: Nach dem dortigen Waldgesetz darf nur auf Straßen und geeigneten Wegen geritten werden. Auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3m Breite ist das Reiten verboten (§ 37 Abs. 3 Waldgesetz für Baden-Württemberg).
Bayern: Nach Art. 13 des Waldgesetzes für Bayern ist das Reiten im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.
Berlin: In Berlin darf nur auf ausgewiesenen Reitwegen geritten werden. Die Benutzung bedarf allerdings der Behörde Berliner Forsten. Man muss eine Reiterlaubnismarke bei den Berliner Forstämtern erwerben (kostet 70 € pro Jahr).
Brandenburg: Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand. So heißt es in § 15 Abs. 4 des Landeswaldgesetzes.
Bremen: Bremen hat das Reiten im Bremischen Naturschutzgesetz geregelt. Gemäß § 34 BremNatSchG ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wald und Flur ist gestattet auf Straßen und Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben. Nicht erlaubt ist das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen. Auch auf Sport- und Lehrpfaden darf man nicht reiten.
Hamburg: Auch hier iat das Reiten im Wald nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf gekennzeichneten Wanderwegen, Fußwegen, Lehr- und Sportpfaden darf sich kein Reiter blicken lassen. Es muss am Pferd ein gültiges kennzeichen gut sichtbar angebracht sein. (§ 9 Landeswaldgesetz) Auch in der Flur außerhalb des Waldes darf nur auf öffentlichen Wegen oder auf Reitwegen geritten werden und das Pferd muß ein Kennzeichen tragen (§ 34 HambNatSchG). allerdings wurde die Kennzeichnung der Pferde bisher noch nicht umgesetzt.
Hessen: In Hessen ist das Reiten im Wald nur auf Wegen und Straßen gestattet. In bestimmten Gebieten müssen die Pferde gekennzeichnet sein (§ 24 HessForstG). Die Gebiete, in denen eine Kennzeichnungspflicht besteht, finden Sie hier.
Mecklenburg-Vorpommern: Nur auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen ist hier das Reiten im Wald erlaubt. Die Kreise und Städte sind verpflichtet, geeignete Wege auszuweisen. (§ …
» Vollständiger ArtikelThemen: Bayern , Berlin , Brandenburg , Bremen , Reiten , (§ 24 HessForstG
Erschienen 27. Februar 2010 auf http://www.ra-braune.de/Wordpress.
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