Reisezeit gleich Arbeitszeit? Gehalt in Bus, Bahn und Flieger?
Mit Urteil vom 11.06.2006 (9 AZR 519/05) beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit der spannenden Frage, ob die Reisezeiten im Job wie Arbeitszeit zu vergüten ist. Geklagt hatte ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Bundesbehörde, der ausserdem wissen wollte, ob durch Reisezeiten nicht die werktägliche Höchstrbeitszeit von 10 Stunden gemäss § 3 ArbzG überschritten werde und ob Reisen die Ruhezeit nach § 5 ArbzG nicht beeinträchtigen könne.
Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, für den gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (kurz: TVÖD) oder der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).
§ 44 Abs. 2 des TVÖD (BT Allg. Verwaltung) lautet:
“(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.”
§ 17 Abs. 2 BAT lautet:
“(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt. Muss bei eintägigen Dienstreisen von Angestellten, die in der Regel an mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.”
BAT und TVÖD sehen also eine Vergütung von Reisezeiten wie Arbeitszeit nur ausnahmsweise vor. Auch das Bundesarbeitsgericht hatte bisher Reisezeiten nur dann als vergütungspflichtig angesehen, wenn während der Reise tatsächlich gearbeitet wurde oder der Arbeitgeber die Anreise mit dem PKW vorschrieb, so dass “gelenk…
» Vollständiger ArtikelThemen: Bundesarbeitsgericht , Gehalt , Job , Flieger , Reisezeit Als Arbeitszeit
Erschienen 13. Juli 2006 auf http://blog.juracity.de.
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