Reiseveranstalterhaftung für Zusatzausflug
am 30.08.2007 von http://www.meisen.info
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Reiseveranstalter für einen erst am Urlaubsort gebuchten Zusatzausflug haftet.
Die drei Kläger buchten bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise in den ägyptischen Badeort Hurghada. Die im Reiseprospekt enthaltene Werbung für Ausflugsmöglichkeiten enthielt Klauseln, wonach die Ausflüge für den Reiseveranstalter Fremdleistungen seien und er diese lediglich vermittele. In der am Reiseort ausgehändigten Begrüßungsmappe des Reiseveranstalters befand sich ein Werbezettel für eine Ausflugsfahrt nach Kairo, der oben das Firmenzeichen des Reiseveranstalters enthielt, darunter eine Beschreibung des Ausflugs, sodann den in größerer Schrift und in Großbuchstaben gedruckten Hinweis “NUR BEI IHREM E.-REISELEITER BUCHBAR” und am Ende in erheblich kleinerer Schrift als der beschreibende Text den weiteren Hinweis: “Ihre E.-Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C.” Die Kläger buchten und bezahlten den auf dem Werbezettel angebotenen Ausflug beim örtlichen Reiseleiter des Reiseveranstalters. Auf der Rückfahrt von Kairo fuhr der Reisebus mit überhöhter Geschwindigkeit und ungenügender Beleuchtung auf einen stehenden Lastkraftwagen auf, wobei ein Sicherheitsbeamter und der Busfahrer getötet und die Reisenden, darunter die Kläger, verletzt wurden. Die Kläger machen Schmerzensgeld und Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Rückzahlung des Reisepreises für den Ausflug geltend.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des beklagten Reiseveranstalters zurückgewiesen.
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