Reisestornierung und Vorerkrankung

Ein Anspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicherung kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auch dann begründet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter Rückenschmerzen leidet, erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss und er die Reise deshalb absagen muss.

In dem jetzt vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Rechtsstreit unterhielt der Kläger aus Bad Kreuznach bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für jede mit einer gültigen Kreditkarte („Goldkarte”) der Beklagten bis 10.000 € Reisepreis bezahlte Reise. Dabei sind der Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte und weitere maximal fünf Personen versichert. Nach den Versicherungsbedingungen besteht Leistungspflicht der Beklagten, wenn die gebuchte Reise wegen einer „unerwarteten schweren Erkrankung” nicht angetreten werden kann.

Am 13. Oktober 2007 traten bei dem Kläger nach Gartenarbeiten anhaltende Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt wurden. Hierdurch trat zunächst eine Beschwerdelinderung ein. Einen Monat später, am 14. November 2007, suchte der Kläger wegen starker, bis in den rechten Oberschenkel reichender Schmerzen einen Orthopäden auf. Die Beschwerden des Klägers besserten sich trotz der verordneten Krankengymnastik nebst Massagen nicht.

Am 4. Dezember 2007 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau über ein Reisebüro in Bad Kreuznach eine 15-tägige Rundreise durch Argentinien und Chile für den Zeitraum 5. bis 21. Februar 2008 zu einem Preis von 5.710 € pro Person – insgesamt 11.420 € – den er mit der von der Beklagten ausgegebenen Kreditkarte bezahlte.

Am 11. Dezember 2007 begab sich der Kläger in Behandlung eines Neurologen. Dieser stellte einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Kläger am 14. Dezember 2007 die gebuchte Reise. Hierfür wurden ihm vom Reiseveranstalter Stornokosten in Höhe von 3.803 € pro Person berechnet. Anschließend wurde der Kläger an der Bandscheibe operiert. Die Beklagte lehnte eine Zahlung aus der Reiserücktrittskostenversicherung ab.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung der von ihm gezahlten Stornokosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von 20 %, insgesamt 6.084,80 €, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der erst nach Reisebuchung festgestellte Bandscheibenvorfall des Klägers angesichts seiner bereits vorher bestehenden Rückenbeschwerden als „unerwartete schwere Erkrankung” anzusehen ist.

Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte jedoch vor dem Oberlandesg…

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Themen: Oberlandesgericht Koblenz , Bad Kreuznach , Argentinien , Chile , Reiserücktrittsversicherung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 10. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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