Reiserecht: Keine Erstattung des gesamten Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug
Kommt es bei einer Pauschalreise zu einer Verspätung des Hinflugs von mehr als fünf Stunden, kann der Reisende nicht vom gesamten
Pauschalreisevertrag zurücktreten und den vollen Reisepreis erstattet verlangen.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Geklagt hatte ein Mann, der bei einem Reiseveranstalter eine vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich ab Düsseldorf über nach Reykjavik gebucht hatte. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von
Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene nicht
planmäßig um 14 Uhr starten. Nach sechs Stunden vergeblicher Wartezeit flog der Mann auf eigene Kosten von Amsterdam nach Düsseldorf
zurück. Er hat sich zur Kündigung des Reisevertrags gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt gesehen und dazu auf Regelungen der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verwiesen.
Die Verordnung gewährt Fluggästen bei Verspätungen ab fünf Stunden einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten,
gegebenenfalls mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort. Nach dem Wortlaut der Verordnung bestehen diese Ansprüche gegenüber dem
ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Mit der Klage hat der Reisende die Rückzahlung des vollen Reisepreises abzüglich einer vom Reiseveranstalter geleisteten
Teilerstattung sowie die Begleichung der Kosten des Rückflugs nach Düsseldorf verlangt.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg, der BGH wies die Revision des Reisenden zurück. Die Richter bestätigen damit ihre
bisherige Auffassung, dass die Verordnung unmittelbar nur Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht aber gegen den
Reiseveranstalter begründe. Die Erstattungsregelung bei Verspätungen ab fünf Stunden sei auf reine Luftbeförderungsverträge
zugeschnitten. Da Pauschalreisen komplexe Leistungen des Reiseveranstalters zum Gegenstand hätten, komme einer Flugverspätung dort
nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht zu. Ob sich der Reisende aus dem…
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