Recht der Reisenden beim Streik in Griechenland
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Reisen nach Ägypten trotz Unruhen?
Urlauber, die in den beginnenden Winterferien eine Reise nach Ägypten geplant haben, werden den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen können, bzw. werden auch die Reiseveranstalter die gebuchte Reise absagen. Grundsätzlich ist eine kostenfreie Stornierung eines Reisevertrages wegen höherer Gewalt immer dann gerechtfertigt, wenn die Reise auf Grund von Umständen, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist. Davon ist nach den neuesten Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes auszugehen.
Unser Tipp Die Reiseveranstalter werden in der kommenden Zeit versuchen, Umbuchungsangebote in andere Reiseziele zu unterbreiten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dadurch das stornokostenfreie Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt nicht ausgeschlossen ist. Das heißt, der Verbraucher muss die Umbuchungsangebote der Reiseveranstalter nicht akzeptieren.
Erfolgt eine Kündigung des Reisevertrages vor Reiseantritt, haben Reisende grundsätzlich keine Entschädigung zu zahlen, da noch keine Reiseleistungen aus dem Vertrag erbracht wurden. Erfolgt eine Kündigung des Reisevertrages während der Reise, wozu in Fällen höherer Gewalt sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter berechtigt sind, hat der Reisende nach dem Gesetz den anteiligen Reisepreis bis zum Eintritt der höheren Gewalt zu zahlen. Hierzu zählen auch die kalkulierten Kosten für den Rückflug.
Entstehende Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen Reiseveranstalter und Reisender je zur Hälfte. Weitere Mehrkosten, so z. B. Kosten für einen längeren Aufenthalt, etwa wenn die Rückreise nicht möglich ist, hat dagegen der Reisende zu tragen. Ob und in welchem Umfang die Veranstalter derartige Mehrkosten jedoch verlangen, wird von Veranstalter zu Veranstalter unterschiedlich sein.
Urlauber, die vor Ort von den Unruhen betroffen werden und ihren Aufenthalt nicht vorher abbrechen, haben für die verbleibende Zeit Minderungsansprüche gegen den Reiseveranstalter, wenn Reiseleistungen, wie Verpflegung, Unterbringung oder als Reisebestandteil gebuchte Ausflüge nicht mehr vertragsgemäß erbracht werden können. Das gilt trotz der höheren Gewalt, denn für Reisemängel haftet der Reiseveranstalter verschuldensunabhängig. Schäden für verloren gegangenes oder beschädigtes Gepäck jedoch hat der Reiseveranstalter ebenso wenig zu ersetzen wie Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit, die man unter Umständen bei erheblicher Beeinträchtigung der Reise hat. Reisegepäckschäden können gegebenenfalls über bestehende Hausrat- oder Reisegepäckversicherungen reguliert werden.
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Kündigung w…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Februar 2011 auf http://verbraucherrecht.blogg.de/.
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