Reisen nach Ägypten trotz Unruhen?
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Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts müssen bei der Reklamation von Urlaubsmängeln einige Dinge beachtet werden. So muss ein Mangel unverzüglich am Urlaubsort gegenüber dem Reiseveranstalter angezeigt werden. Bei der Buchung einer Pauschalreise ist es nicht ausreichend, die Urlaubsmängel nur bei dem Hotelier anzuzeigen. Dieser ist nicht Vertragspartner, sondern der Reiseveranstalter.
Zunächst sollten Sie bereits vor Urlaubsbeginn den Reisekatalog genau lesen. Hier finden sich zugesicherte Leistungen Ihrer Reise. Nicht nur die Buchungsbestätigung gehört zum Vertrag, sondern auch die Katalogbeschreibung.
Die Beachtung der nachfolgenden Hinweise stellt zwar nicht sicher, dass Ihren Beanstandungen tatsächlich abgeholfen wird. Andererseits schaffen Sie so die Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung weitergehender Ansprüche.
Gehen Sie also bei Mängeln wie folgt vor: 1. Wenden Sie sich an die örtliche Reiseleitung oder an den Reiseveranstalter und melden Sie den Mangel bzw. die Mängel unverzüglich. 2. Verlangen Sie Abhilfe und setzen Sie dazu eine angemessene Frist. 3. Ziehen Sie nach Möglichkeit einen Zeugen zu dem Abhilfeverlangen hinzu oder fertigen Sie dieses schriftlich an. 4. Lassen Sie sich das Abhilfeverlangen - wenn möglich - von der Reiseleitung schriftlich bestätigen. Einen Anspruch haben Sie darauf aber nicht. Zumindest der Zeuge sollte das Abhilfeverlangen unterschreiben.
Nachdem Sie einen Mangel angezeigt haben, ist der Reiseveranstalter grundsätzlich verpflichtet, dem Mangel abzuhelfen. Er darf die Abhilfe nur verweigern, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Dies wird allerdings nur selten der Fall sein.
Ist der Reiseveranstalter zur Abhilfe verpflichtet und hat er dem Mangel nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten Frist abgeholfen, hat der Reisende folgende Rechte: 1. Er kann dem Mangel (soweit möglich) selbst abhelfen. Die dadurch entstandenen Kosten muss der Reiseveranstalter ersetzen. 2. Bei erheblichen Mängeln der Unterkunft kann der Reisende selbst eine dem Reisevertrag entsprechende Unterkunft organisieren und anmieten. 3. Bei erheblichen Mängeln kann zudem der Reisevertrag gekündigt werden. Hierbei besteht jedoch die Gefahr, dass Sie die entstandenen Kosten nicht ersetzt bekommen.
Um in einem späteren Rechtsstreit auch Ansprüche auf Schadensersatz oder Minderung erfolgreich geltend machen zu können, ist es notwendig, geeignete Beweise hinsichtlich der beanstandeten Mängel zu sichern. Der Reisende ist nicht nur für das Vorhandensein der behaupteten Mängel beweispflichtig, sondern auch für die Reklamation, das Abhilfeverlangen und die Fristsetzung.
Auch bei individueller Zusammenstellung der Reise können Ansprüche gegeben sein. Hierbei muss man sich selbst mit den einzelnen Vertragspartnern auseinandersetzen.
Bei verspäteten Flügen s…
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