Reisemängel? Fristen beachten!
Der Volksmund weiß: Wenn einer eine tut, dann kann er was
erzählen. Nicht alle Reisenden haben jedoch das Glück, nur positive Eindrücke aus dem Urlaub mit nach Hause zu bringen. Was muss man
beachten, wenn man als Verbraucher
geltend machen will?
Nicht so schön: Wenn sich das Hotel vor Ort als entpuppt. Symbolfoto: Steve Lyon (Lizenz: CC-BY-SA)
Anwendbarkeit des Reiserechts
Zunächst ist zu klären, ob die in den §§ 651a BGB niedergelegten Regeln des Reiserechts überhaupt anzuwenden sind. Der Begriff Reise
ist im Gesetz nicht definiert. Gemeint ist das, was man allgemein unter einer Pauschalreise versteht: Üblicherweise sind das
mindestens zwei von einem Reiseveranstalter geschuldete, einheitlich zu erbringende Reiseleistungen, etwa Unterkunft, Verpflegung und
Transport. Der Veranstalter sichert dabei eine bestimmte Gestaltung der Reise zu und steht für deren Erfolg ein. Für die Frage, was
unter einem Reiseveranstalter zu verstehen ist, kommt es auf die Perspektive der Reisenden an. Neben den typischen kommerziellen
Anbietern können auch Gelegenheitsveranstalter dazu zählen, etwa Vereine, Schulen, Jugendgruppen oder Kirchen.
Zur Höhe der Reisepreisminderung – Frankfurter Tabelle
Eine Orientierung bei der Einschätzung, um welchen Prozentsatz der Reisepreis bei bestimmten Beanstandungen gemindert werden kann,
liefert die vom entwickelte Frankfurter Tabelle.
Beispiele Art des Mangels Prozentsatz Anmerkung DZ statt EZ 20 kein Balkon trotz Zusage 5-10 je nach Jahreszeit Ausfall der
Toilette 15 defekte Klimaanlage 10-20 je nach Jahreszeit Lärm tagsüber 5-25 Lärm nachts 10-40 keine Verpflegung 50 verdorbenes Essen
20-30 kein Pool trotz Zusage 10-20 kein Minigolf trotz Zusage 3-5 Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten 20-30 des anteiligen
Reisepreises je Tag des Ausflugs Keine Fristen versäumen
Hier soll nun – von der Vielzahl der Fragen, die das aufwerfen kann, erläutert werden, welche Fristen zu beachten sind, wenn ein Anspruch auf
Aufwendungsersatz des Reisepreises
Rückzahlung nach Kündigung oder Schadensersatz
gemäß § 651c bis § 651f BGB geltend gemacht werden soll. Von herausragender Bedeutung ist die Monatsfrist des § 651g BGB:
Gewährleistungsansprüche sind binnen eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen. Danach ist die Anspruchsanmeldung nur zulässig, wenn der Reisende ohne Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung
gehindert war.
Hinweispflicht des Veranstalters
Mitunter wird zugunsten eines Reisenden angenommen, diese Frist nicht schuldhaft versäumt zu haben, weil der Reiseveranstalter auf
diese Frist in…
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