Reichweite von Unterlassungserklärungen
Begeht ein Unternehmen einen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßende geschäftliche Handlung, so läuft es Gefahr von einem Mitbewerber
oder einem Verbraucherschutzverein abgemahnt zu werden. Ist die Abmahnung berechtigt, so wird das Unternehmen regelmäßig eine
strafbewährte Unterlassungserklärung abgeben müssen. In dieser verpflichtet sich das Unternehmen, den Wettbewerbsverstoß nicht zu
wiederholen. Diese Verpflichtung wird durch die Festsetzung einer Vertragsstrafe abgesichert. Durch eine Wiederholung der zu
unterlassenden geschäftlichen Handlung wird die Vertragsstrafe verwirkt, ist also zu zahlen. Dabei sind jedoch einige Punkte zu
beachten. Keine Bagatellgrenze bei Unterlassungserklärungen
Damit eine unlautere geschäftliche Handlung als Wettbewerbsverstoß qualifiziert wird, muss sie regelmäßig eine gewisse Erheblichkeit
aufweisen. Unlautere Handlungen, die sehr geringfügig und somit ungeeignet sind den Markt negativ zu beeinflussen, stellen keinen
Wettbewerbsverstoß dar. Hat sich ein Unternehmen jedoch in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, eine bestimmte Handlung nicht
mehr vorzunehmen, so wird bei Vornahme der Handlung die Vertragsstrafe verwirkt, selbst wenn die Handlung keine Auswirkungen auf den
Markt haben kann.
“Im Kern gleichartige“ Handlungen werden erfasst
Wichtig ist auch, dass eine Unterlassungserklärung unter Umständen nicht nur die explizit genannte sondern auch „im Kern gleiche“
Handlungen abdeckt. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 37/07): Ein Unternehmen verpflichtete sich,
es zu unterlassen, ein unvollständiges Impressum auf ihrer Homepage vorzuhalten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verwirkt das
Unternehmen die Ve…
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