Die Zulässigkeit der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden
Blog für Gewerblichen Rechtsschutz | 5. September 2011 — Mehrfach wurde schon über die Problematik der wirksamen oder unwirksamen Einwilligungserklärungen in die Werbung speziell übe…
Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, kann gemäß § 7 UWG unzulässig sei. Besondere Bedeutung kommt dabei der Zusendung von Werbung mittels E-Mail zu. Gegenüber dem Verbraucher ist dies grundsätzlich nur dann zulässig, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Diese Einwilligung gilt aber nicht unbeschränkt, sondern kann auch wiederrufen werden. Insbesondere dann wenn die Einwilligung nie vorlag oder aber nicht mehr vorliegt, kann der Anspruchsinhaber im Rahmen einer Abmahnung einen Unterlassungsanspruch gegen die Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung durchsetzen. Dabei stellt sich allerdings die Frage, mit welcher Reichweite dieser Unterlassungsanspruch hinsichtlich der E-Mail-Adressen durchgesetzt werden kann. Diesem Problem soll mit nachfolgendem Fall nachgegangen werden.
1. Das Amtsgericht Flensburg hatte sich mit folgenden Fall zu befassen: Der spätere Beklagte war ein Onlinehändler, der Waren über eine große Onlinehandelsplattform vertrieb. Der spätere Kläger kaufte dort unter Angabe seiner E-Mail-Adresse eine Ware. Über die angegebene E-Mail-Adresse sende der spätere Beklagte dem späteren Kläger regelmäßig einen Newsletter zu. Erst drei Jahre später nach Erhalt eines weiteren Newsletters forderte der spätere Kläger den späteren Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft über die bei ihm gespeicherten Daten auf. Zudem forderte er für den Zeitaufwand und Porto einen Betrag in Höhe von 100 €. Daraufhin erteilte der spätere Beklagte Auskunft und bestätigte die Löschung der E-Mail-Adresse. Der spätere Kläger forderte dennoch eine Unterlassungserklärung, worauf eine solche hinsichtlich der E-Mail-Adresse abgegeben wurde. Allerdings lehnte der spätere Kläger diese Unterlassungserklärung als nicht ausreichend ab, da diese sich nur auf die bestimmte E-Mail-Adresse bezog. Auch nach Aufforderung durch einen Rechtsanwalt wurde keine weitere Erklärung abgegeben und auch keine Zahlung geleistet. Deshalb erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und Kostenerstattung der 100 € und der Rechtsanwaltskosten.
2. Das Amtsgericht Flensburg hat mit Urteil vom 31.03.2011 unter dem Aktenzeichen 64 C 4/11 die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen. Dies begründete das Gericht damit, dass es für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an einer Wiederholungsgefahr fehle. Diese sei hinsichtlich der zunächst vermuteten Wiederholungsgefahr durch die abgegebene Unterwerfungserklärung des Beklagten beseitigt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger die Unterwerfungserklärung zurückgewiesen habe, denn die Erklärung sei ernsthaft gewesen. Auch habe der Kläger keinen Anspruch darauf, eine auf mehrere E-Mail-Adressen bezogene Unterlassungserklärung zu erhalten. Denn der Beklagte müsse nicht das Risiko tragen, dass der Kläger bei dem Beklagten unter unbekannten E-Mail-…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. September 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.
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