Regulierungsermessen des KFZ Haftpflichtversicherers
Dazu das AG Köln in seinem Urteil vom 28. 1. 2009 - 269 C 293/08 - wie folgt:
“Die Bekl. ist Kfz-Haftpflichtversicherin des Kl. Ihr wurde ein Unfallereignis vom 5. 12. 2007 angezeigt, an dem das klägerische Fahrzeug beteiligt gewesen sein soll. Die Ast. benannte in ihrer Schadensanzeige drei Zeugen. Die Bekl. zog die amtliche Ermittlungsakte bei. Aus der Akte entnahm sie, dass die Zeugen das Unfallereignis dergestalt schilderten, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs rückwärts in eine freie Parkbox fuhr und dabei gegen den Pkw Mercedes der Anspruchstellerin stieß. Alle Zeugen bestätigten in ihren schriftlichen Aussagen, dass sie den Anstoß gesehen hätten und der Mercedes sich sogar bewegt hatte. Die Ast. übersandte der Bekl. Fotografien von der Beschädigung ihres Fahrzeugs und einen Kostenvoranschlag. Die Bekl. überprüfte daraufhin durch Hinzuziehung eines Sachverständigen die Plausibilität der Unfallschilderung der Ast. Sie ging nach Einsicht in die Ermittlungsakte und der Stellungnahme des Sachverständigen davon aus, dass eine Unfallverursachung durch den klägerischen Pkw vorlag und regulierte den Schaden der Anspruchstellerin. Der Kl. wurde von der Bekl. nach der Regulierung in der Haftpflichtversicherung zurückgestuft. Hiergegen wendet der Kl. sich mit der Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung von Beitragszahlungen wegen einer fehlerhaften Regulierung gem. § BGB § 280 BGB.
Die Bekl. war auf Grund des ihr zustehenden Regulierungsermessens berechtigt, den Unfallschaden des vermeintlichen Unfallgegners zu regulieren, mit der Folge der Höherstufung des Kl. in der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Die Bekl. ist auf Grund von § PflVG § 3 Nr. 1 PflVG a.F. einem Direktanspruch des Unfallgegners des Kl. ausgesetzt. Sie darf deswegen selbstständig darüber entscheiden, ob sie in eine Regulierung eintritt, oder ob sie sich verklagen lassen will. Sie ist nicht gehalten, eine Regulierung deshalb zu verweigern, weil ihr Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht von vorneherein bestreitet.
Einwendungen des Versicherungsnehmers zur Frage der Schadensersatzpflicht hat sie zwar zur Kenntnis zu nehmen, aber sodann im Rahmen ihres Ermessensspielraums selbstständig über die Befriedigung der an sie gerichteten Ansprüche zu befinden. Unter diesen Umständen hätte die Bekl. bei der Entscheidung, den Schaden zu regulieren, ihre Pflichten gegenüber dem Kl. nur dann verletzt, wenn sie offensichtlich unbegründete Ansprüche, die leicht nachweisbar unbegründet sind, und ohne Weiteres abzuwehren wären, reguliert oder den Geschädigten ohne Prüfung der Sachlage „auf gut Glück” befriedigt (BGH, VersR 1981, VersR Band 1981 Seite 180; AG Essen, NJW-Spezial 2007, NJW-Spezial Band 2007 Seite 259). Entscheidend für das Regulierungsverhalten des Ve…
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Erschienen 28. Januar 2010 auf http://verkehrsrecht-blog.de.
Regulierungsermessen des KFZ Haftpflichtversicherers
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