Regulierung des Telekommunikationsmarktes und ihre gerichtliche Kontrolle

Mit der gerichtlichen Kontrolle der telekommunikationsrechtlichen Marktregulierung durch die Bundesnetzagentur hatte sich jetzt das Bundesverfassungsgericht zu befassen.

Das Telekommunikationsgesetz weist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Aufgabe der Regulierung des Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation zu. Bei der sogenannten Marktregulierung hat sie anhand bestimmter gesetzlicher Kriterien die Telekommunikationsmärkte festzulegen, die für eine Regulierung in Betracht kommen (Marktdefinition, § 10 TKG). Ihr obliegt ferner die Prüfung, ob auf dem betreffenden Markt wirksamer Wettbewerb besteht, was dann nicht der Fall ist, wenn ein oder mehrere Unternehmen auf dem Markt über beträchtliche Markmacht verfügen (Marktanalyse, § 11 TKG). Ende 2005 legte die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur fest, dass die vier deutschen Mobilfunknetzbetreiber auf dem Markt für Anrufzustellung in ihr jeweiliges Mobilfunknetz über eine solche beträchtliche Marktmacht verfügen und die Entgelte für die Mobilfunkterminierung in der Vergangenheit aufgrund der monopolartigen Struktur der Märkte deutlich über den Preisen lagen, die unter Wettbewerbsbedingungen zu erzielen gewesen wären.

Auf dieser Grundlage erließ die Bundesnetzagentur 2006 eine Regulierungsverfügung, mit der sie der Beschwerdeführerin unter anderem Zugangsverpflichtungen nach § 21 TKG, insbesondere die Terminierung von Anrufen in ihr Mobilfunknetz, aufgab und anordnete, dass die von der Beschwerdeführerin für die Zugangsleistungen erhobenen Entgelte vorab genehmigt werden müssen. Die damit auch der behördlichen Genehmigung unterworfenen Terminierungsentgelte, die zunächst der Netzbetreiber des Anrufenden zu entrichten hat, haben für die Mobilfunknetzbetreiber erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.

Mit ihren gegen die Regulierungsverfügung erhobenen Klage hatten die vier deutschen Mobilfunknetzbetreiber vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg, die an die klagenden Unternehmen gerichteten Regulierungsverfügungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang als rechtmäßig bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass die Regulierungsverfügung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei, weil der Bundesnetzagentur hinsichtlich der von ihr vorzunehmenden Marktdefinition und Marktanalyse ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Bundesnetzagentur habe zudem bei der Auferlegung der Regulierungsverpflichtungen die Grenzen des ihr insoweit eingeräumten Regulierungsermessens nicht überschritten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher die Bundesnetzagentur ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass eine enge Orientierung der Terminierungsentgelte an den tatsächlich entstehenden Kosten geboten ist, um insbesondere den Verbraucherinteressen angemessen Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, durfte sie anordne…

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Themen: Wettbewerb , Telekommunikation , Mobiltelefon , IM Brennpunkt , Bundesnetzagentur , Marktanalyse , Telekommunikationsgesetz , Beurteilungsspielraum
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 12. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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