Regulierung des Telekommunikationsmarktes und ihre gerichtliche Kontrolle
Mit der gerichtlichen Kontrolle der telekommunikationsrechtlichen Marktregulierung durch die hatte sich jetzt das Bundesverfassungsgericht zu befassen.
Das weist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen die Aufgabe der Regulierung des Wettbewerbs im Bereich der zu. Bei der sogenannten Marktregulierung hat sie anhand bestimmter
gesetzlicher Kriterien die Telekommunikationsmärkte festzulegen, die für eine Regulierung in Betracht kommen (Marktdefinition, § 10
TKG). Ihr obliegt ferner die Prüfung, ob auf dem betreffenden Markt wirksamer besteht, was dann nicht der Fall ist, wenn ein oder mehrere Unternehmen auf dem Markt über
beträchtliche Markmacht verfügen (Marktanalyse, § 11 TKG). Ende 2005 legte die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur fest, dass die
vier deutschen Mobilfunknetzbetreiber auf dem Markt für Anrufzustellung in ihr jeweiliges Mobilfunknetz über eine solche
beträchtliche Marktmacht verfügen und die Entgelte für die Mobilfunkterminierung in der Vergangenheit aufgrund der monopolartigen
Struktur der Märkte deutlich über den Preisen lagen, die unter Wettbewerbsbedingungen zu erzielen gewesen wären.
Auf dieser Grundlage erließ die Bundesnetzagentur 2006 eine Regulierungsverfügung, mit der sie der Beschwerdeführerin unter anderem
Zugangsverpflichtungen nach § 21 TKG, insbesondere die Terminierung von Anrufen in ihr Mobilfunknetz, aufgab und anordnete, dass die
von der Beschwerdeführerin für die Zugangsleistungen erhobenen Entgelte vorab genehmigt werden müssen. Die damit auch der
behördlichen Genehmigung unterworfenen Terminierungsentgelte, die zunächst der Netzbetreiber des Anrufenden zu entrichten hat, haben
für die Mobilfunknetzbetreiber erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.
Mit ihren gegen die Regulierungsverfügung erhobenen Klage hatten die vier deutschen Mobilfunknetzbetreiber vor dem
Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg, die an die klagenden Unternehmen gerichteten Regulierungsverfügungen wurden vom
Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang als rechtmäßig bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass die
Regulierungsverfügung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei, weil der Bundesnetzagentur hinsichtlich der von ihr
vorzunehmenden Marktdefinition und
ein
zustehe. Die Bundesnetzagentur habe zudem bei der Auferlegung der Regulierungsverpflichtungen die Grenzen des ihr insoweit
eingeräumten Regulierungsermessens nicht überschritten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher die Bundesnetzagentur
ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass eine enge Orientierung der Terminierungsentgelte an den tatsächlich entstehenden
Kosten geboten ist, um insbesondere den Verbraucherinteressen angemessen Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, durfte sie
anordne…
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