Regulierung des “Bitstrom”-Marktes teilweise rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute einer Klage der Deutschen Telekom AG gegen die Regulierung des Marktes für “Bitstrom-Zugang” teilweise stattgegeben. Bitstrom-Zugang ist ein Vorleistungsprodukt, das Wettbewerber bei dem Marktführer Deutsche Telekom nachfragen, um ihrerseits breitbandige digitale Datenübertragungsdienste, insbesondere Internetdienste, auf dem Endkundenmarkt anbieten zu können.

Für das Angebot breitbandiger Datentransportdienste standen den Wettbewerbern, soweit sie nicht über eine vollständige eigene Netzinfrastruktur verfügen, bislang zwei Alternativen zur Verfügung: Entweder konnten sie Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung der Klägerin erhalten, mussten dafür aber mit erheblichem Investitionsaufwand alle ca. 8 000 Hauptverteiler erschließen; oder sie konnten den Breitbandanschluss der Klägerin an ihre eigenen Endnutzer weiterverkaufen (”Resale DSL”) und sich die Breitbandverbindungen über das Konzentratornetz der Klägerin zuführen lassen. Bei dieser Zuführung kann die Übergabe des Breitbandverkehrs an einem der übergeordneten 74 Netzknoten (”PoPs”) im Netz der Klägerin erfolgen.

Die Bundesnetzagentur führte in Bezug auf den Bitstrom-Zugang ein Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren durch. Nach dem Rechtsstandpunkt der Regulierungsbehörde ist für den Bitstrom-Zugang wesentlich, dass die Wettbewerber der Deutschen Telekom die Möglichkeit einer individuellen, an den Kundenwünschen orientierten Qualitätsdifferenzierung haben. Nach Ansicht der Behörde bot die Telekom ihren Wettbewerbern diese Möglichkeit auf der Grundlage der bisherigen Vorleistungsprodukte nicht in ausreichendem Maße an, weil diese Produkte qualitativ an die Leistungen gebunden sind, die die Telekom ihren eigenen Endkunden anbietet. Deshalb erlegte ihr die Bundesnetzagentur u.a. die Verpflichtung auf, anderen Unternehmen auf Nachfrage Bitstrom-Zugang durch die Überlassung von DSL-Anschlüssen, und zwar in sämtlichen technischen Varianten, und den Datentransport über ihr Konzentratornetz zu gewähren. Ferner legte sie fest, dass die Zugangsentgelte der vorherigen Genehmigung unterliegen, und erlegte der Klägerin die Pflicht zur Veröffentlichung eines Standardangebots auf.

Die Klage der Deutschen Telekom wurde vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt…

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Themen: Regulierung , Telekommunikation , Deutsche Telekom , Leipzig
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 30. Januar 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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