Pflichten nach dem ElektroG - Teil II
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Nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte – ElektroG) müssen sich grundsätzlich nur die Hersteller und nicht die Händler bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register mit einer sogenannten WEEE-Nummer (”Waste Electrical and Electronic Equipment”) registrieren lassen. Wer nicht über diese Registrierung verfügt, darf Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Beim Verstoß drohen Abmahnungen oder Geldbußen bis zu 50.000 Euro. In zwei Fällen trifft die Registrierungspflicht auch Händler.
Händler sind nach § 3 Abs. 11 ElektroG einem Hersteller gleichzusetzen, wenn sie fremde Geräte unter eigenem Namen in Deutschland weiterverkaufen oder die Geräte nach Deutschland einführen beziehungsweise in Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft ausführen und anbieten. Internethändler müssen sich registrieren lassen, wenn sie die Geräte unter eigenem Namen verkaufen, aus dem Ausland einführen oder in EG-Staaten ausführen und anbieten. Nach § 3 Abs. 12 ElektroG müssen sich Händler außerdem selbst registrieren lassen, wenn sie schuldhaft neue Elekt…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. September 2008 auf http://www.trainingsblog-ecommerce.de.
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