Elektromüll: Elektro-Müll
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Seit Frühjahr 2003 sind die EU-Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und die EU-Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten in Kraft getreten und wurden in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 16. März 2005 umgesetzt. Die erste Übergangsfrist dieses Gesetzes ist gestern abgelaufen. Seitdem müssen alle Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten eine Registrierung bei der Stiftung “Elektro Altgeräte Register” vorweisen. Ziel dieser Richtlinien und des ElektroG sind eine verstärkte Produktverantwortung der Hersteller sowie die Sicherstellung einer umweltverträglichen Wiederverwendung und Entsorgung der ausgedienten Elektrogeräte. Ziel ist insbesondere die Vermeidung von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten sowie die Reduzierung der Abfallmenge durch Wiederverwendung und durch Vorgabe von Sammel-, Verwertungs- und Recyclingquoten.
Die Sammlung der Geräte aus privaten Haushalten findet im Regelfall weiter durch die Kommunen statt. Insofern wird sich in vielen Gemeinden an der Erfassung der Geräte nichts ändern. Auch der Handel kann – auf freiwilliger Basis- wie bisher Altgeräte zurücknehmen. Neu ist, dass Besitzer von Altgeräten nunmehr verpflichtet sind, die Altgeräte einer vom unsortierten Siedungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Dabei ist die Rückgabe der Geräte aus privaten Haushalten bei den kommunalen Sammelstellen kostenfrei. Neu ist weiter, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die gesammelten Geräte in fünf Gruppen, sortiert nach verschiedenen Kategorien, zur Abholung bereitstellen. Die Hersteller holen nun diese Altgeräte ab und sind für deren umweltverträgliche Entsorgung verantwortlich. Die Berechnung der Abhollogistik obliegt dabei der von den Herstellern gegründeten Stiftung “Elektro Altgeräte Register” in Fürth. Die individuelle Abholanordnung erteilt grundsätzlich das Umweltbundesamt bzw. aufgrund einer Beleihung durch das Umweltbundesamt derzeit die Stiftung EAR. Somit ist nunmehr die Stiftung EAR unter der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes die zuständige Behörde für die Registrierung sowie die Behältergestellungs- und Abholanordnungen. Für die Rücknahme und Entsorgung gewerblicher Altgeräte gelten besondere gesetzliche Regelungen. Hersteller und Nutzer können hier jedoch vertraglich festlegen, wem von beiden die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichten obliegt.
ÜbergangsfristenDamit Hersteller und Kommunen sich auf Ihre neuen Aufgaben entsprechend vorbereiten konnten und um ein reibungsloses Anlaufen der Umsetzung des Gesetzes zu gewährleisten, wurden Übergangsvorschriften in das ElektroG aufgenommen: so gilt für die Registrierung der Hersteller eine Übergangsfrist von acht Monaten, für die Sammlung und Bereitstellung der Altgeräte durch die Kommunen und die Rücknahme und Entsorgung durch die Hersteller wurde eine Übergangsfrist von zwölf Monaten nach Verkündung des Gesetzes vorgesehen. Die Übergangsfrist für die Registrierung ist daher am 24.11.2005 abgelaufen, die Rücknahmepflicht gilt ab dem 24.03.2006. Ab dem 24. November 2005 müssen daher alle Hersteller, die in Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte auf den Markt bringen, bei der Stiftung “Elektro Altgeräte Register” registriert sein. Ab dem 24. März 2006 folgt die nächste Stufe des ElektroG: Die Endnutzer sind dann verpflichtet, ihre Altgeräte der getrennten Erfassung zu überlassen, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln die bei ihnen zurückgegebenen Geräte aus privaten Haushalten kostenfrei und stellen sie in fünf Gruppen zur Abholung bereit, die Hersteller sind für die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte verantwortlich.
Die Registrierung als HerstellerAb dem 24. November 2005 muss jeder Hersteller bei der zuständigen Stelle (Stiftung EAR) registriert sein, wenn er in Deutschland Elektrogeräte in Verkehr bringen will. Dies gilt unabhängig davon, ob die Geräte im gewerblichen Bereich oder in privaten Haushalten genutzt werden. Bei Geräten, die zur Nutzung in privaten Haushalten geeignet sind, muss der Hersteller bei der Registrierung zusätzlich eine insolvenzsichere Garantie dafür vorlegen, dass die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Geräte gesichert ist. Damit soll verhindert werden, dass weiter Geräte auf den Markt kommen, deren Hersteller nach kurzer Zeit vom Markt geht und sich so seiner Produktverantwortung entzieht, während die Allgemeinheit der (verbliebenen) Hersteller für die Rücknahme und Entsorgung der Geräte dieses “Trittbrettfahrers” aufkommen muss. Die Registrierung erfolgt durch Antrag bei der Stiftung EAR. Dabei trifft aber die Stiftung EAR nach einem von den Herstellern erarbeiteten Regelwerk die behördliche Entscheidung darüber, ob ein bestimmtes Produkt in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt und deshalb sein Hersteller registrierungspflichtig ist.
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