Regionalplan Heilbronn-Franken 2020

Eine regionalplanerische Regelung, wonach mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration und raumordnerischen Wirkungen wie bei einem (regionalbedeutsamen) großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum als Agglomeration anzusehen sind, mit der Folge, dass die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden Ziele auch auf Agglomerationssachverhalte anzuwenden sind, kann ein wirksames Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG darstellen, das eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten hat.

Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Sie müssen hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar und rechtmäßig sein, um eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen zu können. Neben der Voraussetzung, dass Ziele von einer landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sein müssen, gehört zur materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit nach Bundesrecht, dass sie verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sind. Eine Zielfestlegung, die in der Bauleitplanung nicht umsetzungsfähig ist, schränkt die gemeindliche Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG in unzulässiger Weise ein.

Plansatz 2.04.03.02.5 des Regionalplans HeilbronnFranken 2010 (ROP HF 2020), der bestimmt, dass mehrere selbstständige nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration und raumordnerischen Wirkungen wie bei einem (regionalbedeutsamen) großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum als Agglomeration anzusehen sind, enthält selbst kein Ziel i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, sondern definiert lediglich raumordnerisch den Begriff der Agglomeration als einen Unterfall der Einzelhandelsgroßprojekte, mit der Folge, dass die – nach Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs wirksamen – Zielfestlegungen in 2.04.03.02.2 bis 2.04.03.02.4 ROP HF 2020 (Konzentrations- und Kongruenzgebot) auch auf Agglomerationssachverhalte anzuwenden sind. Einwände gegen eine solche Regelungstechnik bestehen nicht. Ebenso wenig bestehen bundesrechtliche Bedenken gegen die auf Landesrecht beruhende und daher für die revisionsgerichtliche Beurteilung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindende Auslegung, dass das für Einzelhandelsgroßprojekte geltende Konzentrationsgebot in 3.03.7 LEP 2002 und 2.04.03.02.2 Abs. 1 und 2 ROP HF 2020 und das Kongruenzgebot in 3.03.07.1 LEP 2002 und 2.04.03.02.2 Abs. 3 ROP HF 2020 verbindliche Ziele der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG darstellen.

Die Agglomerationsregelung in 2.04.03.02.5 ROP HF 2020 ist rechtmäßig. Sie hat zur Folge, dass die Gemeinde die im Landesentwicklungsplan BadenWürttemberg 2002 und…

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Themen: GG , Rog , ZI , Heilbronn , Einzelhandel , Raumordnung , Regionalplanung , Bauleitplanung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 19. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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