Gesetzentwurf zur Neuregelung des Maßregelvollzuges
Anwalt bloggt | 8. Mai 2007 — Der Deutsche Bundestag hat am 27. April 2007 den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der strafrechtlichen Unterbringung in…
Der Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt wurde veröffentlicht. Hier ist eine Zusammenfassung zu finden. Folgendes soll geändert werden (vgl. auch Pressemitteilung des BMJ): Verurteilte dürfen nur dann in eine Entziehungsanstalt eingewiesen und dort untergebracht bleiben, wenn die begründete Erwartung besteht, dass die Behandlung erfolgreich sein wird. Gegenwärtig gilt für die Vollstreckung der Grundsatz „Maßregel vor Strafe“, wenn gegen einen Straftäter sowohl einer Freiheitsstrafe als auch eine psychiatrische Maßregel verhängt wurde. Künftig bekommen die Gerichte mehr Möglichkeiten, den Vollzug von Strafe und Maßregel aufeinander abzustimmen. Straftäter, die neben einer Freiheitsstrafe zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) verurteilt wurden, sollen künftig schon nach einem Jahr erfolgloser Behandlung in dem psychiatrischen Krankhaus in den Strafvollzug überwiesen werden können. So wird verhindert, dass Untergebrachte, deren hohe Gefährlichkeit sich (derzeit) therapeutisch nicht senken lässt, im psychiatrischen Krankenhaus auf längere Dauer nur „verwahrt“ werden und Therapieplätze blockieren. Zugleich bleibt sichergestellt, dass die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern geschützt wird. Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gegen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff. StGB) angeordnet wurde, können künftig bereits während des Strafvollzugs in ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden, wenn sich im Vollzug psychische Erkrankungen zeigen. Nach geltendem Recht muss erst der Beginn der Sicherungsverwahrung abgewartet werden, bevor eine solche Überweisung in Betracht kommt. Zeigt sich aber schon während des Strafvollzugs, dass die Verlegung in die Psychiatrie sinnvoller ist, so muss nicht erst der Beginn der icherungsverwahrung abgewartet werden. Damit „Fehlplatzierungen“ in forensischpsychiatrischen Einrichtungen vermieden werden, muss das Gericht die Frage einer evtl. notwendigen Rückverlegung in den Strafvollzug in regelmäßigen Abständen überprüfen. Das Gericht hat nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Rahmen der Überprüfung…
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LawBlog | 29. März 2006 — Entscheidungsformel eines Strafurteils: Es wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das is…
Rechtslupe | 12. Dezember 2008 — Die Nachtr??gliche Sicherungsverwahrung soll k??nftig auch bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten angeordnet werden k??nnen. De…
Anwalt bloggt | 19. März 2010 — In seinem Beschluss vom 16. Februar 2010 in dem Verfahren 4 StR 586/09 hat sich der BGH mit der Möglichkeit der Aussetzung der …
Rechtslupe | 7. Juli 2009 — Wird in einem Urteil neben einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordne…
beck-blog | 7. Dezember 2008 — Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt worden, weil der Verurteilte doch schuldfähig i…
Anwalt & Strafverteidiger Blog | 21. Juni 2011 — Das Landgericht Schwerin hat einen Mann wegen der Tötung einer Frau zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Der Ma…
Lichtenrader Notizen | 10. Februar 2005 — Durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2005 - 2 BvR 983/04 - - vgl. auch die Pressemitteilung hierzu - zur Fort…
kanzlei-hoenig.de | 1. März 2011 — Die Menschen, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurden, haben in manchen Fällen erhebliche Schwierigkeiten…