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Regierung will Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer einschränken

am 12.10.2006 von STEUERRECHT

Wie der Deutsche Bundestag mitteilte plant die Bundesregierung die Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer einschränken. Die Modernisierung der Wirtschaftsprüferordnung ist das Ziel eines Entwurfs der Bundesregierung für ein Berufsaufsichtsreformgesetz (BT-Drucks. 16/2858). Dadurch soll der Wirtschaftsprüferkammer eine effektivere Berufsaufsicht über die Wirtschaftsprüfer ermöglicht werden.
Ferner zielt der Entwurf darauf ab, EU-Vorgaben umzusetzen und das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer zu deregulieren und zu liberalisieren.
Unter anderem ist vorgesehen, die Ermittlungskompetenzen der Kammern zu erweitern, auch um die Staatsanwaltschaften und Berufsgerichte in Fällen zu entlasten, bei denen keine schwere Schuld vorliegt. Bislang sind für Verstöße gegen die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers nach wie vor die Staatsanwaltschaften und die ordentlichen Gerichten zuständig.
Die Bilanzskandale 2001 und 2002 hätten jedoch zutage gefördert, so die Regierung, dass die Wirtschaftsprüferkammer keine ausreichenden Ermittlungsmöglichkeiten hat.
Die Regierung will die Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer insofern durchbrechen, als es künftig kein Recht zur Auskunftsverweigerung wegen “drohender Verletzung der Verschwiegenheitspflicht” gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer mehr geben soll.
Die Verschwiegenheitspflicht müsse eingeschränkt werden, heißt es zur Begründung, da es nach den Erfahrungen der Kammer bei der Berufsaufsicht nicht ausreiche, etwa den Mandanten zu bitten, dass dieser den Prüfer von der Verschwiegenheitspflicht entbindet.
Im Vordergrund stehe dabei nicht eine schnelle und problemlose, sondern eine zielführende und erfolgreiche Ermittlung. Berufsstand, Berufsgerichte und Generalstaatsanwaltschaft seien sich einig, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Kammer häufig in Leere laufen, weil ihre Kompetenzen enden, sobald sich auf die Verschwiegenheitspflicht berufen werde.
Sowohl Berufsangehörige als auch Mandanten hätten in der Regel ein Interesse daran, dass ein Verdacht “im Rahmen der Selbstverwaltung” schnell, problemlos und umfassend ermittelt und geklärt wird. Die bisher notwendige Einschaltung …

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