Bsi Befugnisse: Entwurf zur Novellierung des BSIG
JIPS News | 22. Januar 2009 — Die Bundesregierung hat am 14. Januar 2009 den von Minister Schäuble vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicher…
Die Bundesregierung möchte dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Befugnisse einzuräumen, technische Vorgaben für die Sicherung der Informationstechnik (IT) in der Bundesverwaltung zu machen und Maßnahmen umzusetzen, um Gefahren für die IT-Sicherheit abzuwehren.
Der Gesetzentwurf ist hier zu finden und in vielerlei Hinsicht von großem Interesse:
Die eingeräumten Befugnisse sind natürlich aus Sicht der betroffenen Nutzer sicherlich mehr als nur einen Blick wert. §2 des Entwurfes ist dogmatisch interessant: Hier wird erstmals ausdrücklich in Gesetzesform definiert, was Schadprogramme und Sicherheitslücken sind. Mit Blick z.B. auf die §§202aff. StGB ist das natürlich nicht verbindlich, aber eine interessante Auslegungshilfe. Nach §7 darf das BSI die Öffentlichkeit über entdeckte Sicherheitslücken in Software - auch von Drittherstellern - unterrichten. Ebenfalls interessant sind die umfassenden Regelungen zur Erteilung vin IT-Sicherheits-Zertifikaten.Der Entwurf hatte schon vorher für Aufsehen gesorgt, weil Datenschützer teilweise bemerken, dass durch die in Artikel 3 vorgesehene Änderung des TMG eine Surf-Protokollierung erfolgen werden. Ich hatte dazu hier bereits Anmerkungen gegeben, die ich so auch aufrecht erhalte und um einen Punkt ergänzen möchte:
Die Erlaubnisnorm im TKG schafft am Ende mehr Probleme, als sie löst, wie ich ja schon dargestellt habe. Ein weiteres Problem könnte aber dazu kommen: Wer im Gesetzesentwurf auf Seite 23 und 24 die Anmerkung zur Änderung im TMG liest, merkt, dass “der Gesetzgeber” der Meinung ist, dass es keine vernünftigen Erlaubnistatbestände zum Speichern von Nutzungsdaten (also auch IPs, darum geht es hier ja konkret) gibt. Er möchte nun einen ausdrücklichen Erlaubnistatbestand schaffen, berücksichtigt aber ausdrücklich die prävention von “Störungen” - und sonst nichts. Insbesondere geht er gar nicht erst auf das Thema Statistiken ein.
Im Rahmen der Auslegung des TMG kann man somit formulieren, dass der Gesetzgeber (1) keine Erlaubnistatbestände zur Speicherung sieht und (2) gezielt nur die Behebung von Störungen vor sieht. Das schlägt der Spei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Februar 2009 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.
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