Regelungen zum Datenschutzaudit

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur ??nderung datenschutzrechtlicher Vorschriften in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Erster Schwerpunkt des Entwurfs ist die Schaffung eines freiwilligen, gesetzlich geregelten und unb??rokratischen Datenschutzauditverfahrens, das marktorientierte Anreize zur Verbesserung des Datenschutzes in Unternehmen setzt. Im Rahmen dieses Verfahrens k??nnen Unternehmen ein Datenschutzauditsiegel erwerben, wenn sie sich einem regelm????igen datenschutzrechtlichen Kontrollverfahren anschlie??en und Richtlinien zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit erf??llen. Die Richtlinien sollen von einem mit Experten aus Wirtschaft und Verwaltung besetzten Ausschuss erarbeitet werden, ??ber die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen und branchenspezifisch ausgestaltet sein. Der Erwerb und der werbewirksamer Einsatz des Datenschutzsiegels sollen, so die Planung der Bundesregierung, den Unternehmen die M??glichkeit er??ffnen, Vorteile gegen??ber Wettbewerbern zu erzielen. Gleichzeitig erh??hen sie das Datenschutzniveau und schaffen mehr Transparenz f??r die B??rgerinnen und B??rger.

Dar??ber hinaus verfolgt der Entwurf das weitere Ziel, die Einflussm??glichkeiten der B??rgerinnen und B??rger auf die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung zu st??rken. Die Bundesregierung reagiert damit zum einen auf die in j??ngerer Vergangenheit bekannt gewordenen F??lle des unberechtigten Handels mit personenbezogenen Daten, die ein Schlaglicht auf die bisherige Rechtslage in diesem Bereich geworfen haben. Zudem hat sich das Verh??ltnis der B??rgerinnen und B??rger zu Werbung, Markt- und Meinungsforschung in den letzten Jahren gewandelt. Die gezielte Werbeansprache wird von den Betroffenen inzwischen zunehmend als Belastung empfunden und l??uft dem Wunsch nach mehr Selbstbestimmung zuwider.

Als ??berholt hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Ausgestaltung des sog. “Listenprivilegs” erwiesen, das - nach derzeit noch bestehender Rechtslage - die Verwendung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung in gewissem Umfang ohne Einwilligung der Betroffenen erlaubt. Die praktische Anwendung dieser Vorschrift hat dazu gef??hrt, dass personenbezogene Daten der B??rgerinnen und B??rger weitl??ufig - und teilweise unzul??ssigerweise - zum Erwerb oder zur Nutzung angeboten werden. Der Entwurf sieht daher vor, dass die Verwendung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung in Zukunft grunds??tzlich nur noch mit ausdr??cklicher Einwilligung der Betroffenen zul??ssig sein soll.

Flankiert wird diese Ma??nahme durch ein Kopplungsverbot f??r marktbeherrschende Unternehmen. Dies bedeutet, dass Unternehmen den Abschluss eines Vertrages nicht von einer Einwilligung der Betroffenen in die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken abh??ngig machen d??rfen, wenn den Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise m??glich ist.

Au??erdem werden mit dem Entwurf die Bu??geldtatbest??nde f??r Verst????e gegen das Datenschutzrecht erweitert, M??glichkeiten zur Absch??pfung unrechtm????iger Gewinne aus illegaler Datenverwendung geschaffen, eine Informationspflicht bei Datenschutzpannen eingef??hrt und die Stellung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten gest??rkt.

So soll das Einwilligungserfordernis nicht gelten f??r Eigenwerbung mit eigenen Kundendaten - auch unter Zuhilfenahme externer Selektionskriterien -, Spendenwerbung gemeinn??tziger Organisationen, Gesch??ftswerbung sowie die sog. “Beipackwerbung”. Dar??ber hinaus r??umt der Entwurf den betroffenen Wirtschaftszweigen eine ??bergangsfrist von drei Jahren ein.

Zudem werden gro??e Bereiche der Werbung von den Neuregelungen gar nicht ber??hrt. Dazu z??hlen alle Werbeformen, die ohne Verwendung personenbezogener Daten auskommen, wie z.B. TV- und Funkwerbung oder Plakat- und Au??enwerbung sowie der weite Bereich der teil- und unadressierten Werbesendungen (Einwurfwerbung). Diese Werbeformen bleiben folglich weiterhin in der gewohnten Weise m??glich.

Anlass f??r den Gesetzentwurf waren die im Sommer und erneut in den vergangenen Tagen bekannt gewordenen Vorkommnisse im nicht??ffentlichen Bereich zum gesch??ftsm????igen Handel mit personenbezogenen Daten der B??rgerinnen und B??rger. Hierzu werden ??nderungen im Bundesdatenschutzgesetz und entsprechende Anpassungen im Telemedien- und Telekommunikationsgesetz vorgeschlagen, durch die die Einflussm??glichkeiten der Betroffenen auf die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung gest??rkt werden sollen. Die derzeitige Rechtslage erlaubt es, ohne Einwilligung der Betroffenen personenbezogene Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung zwischen Unternehmen auszutauschen oder auch Adresslisten der eigenen Kunden anderen Unternehmen f??r deren Werbung zur Verf??gung zu stellen; und zwar ohne dass der Kunde davon erf??hrt. Dieses sog. ???Listenprivileg??? hat dazu gef??hrt, dass personenbezogene Daten der B??rgerinnen und B??rger weitl??ufig gehandelt werden und ??? da keine Einwilligung vorgewiesen werden muss ??? die Rechtm????igkeit des Datenhandels schwer kontrollierbar ist.

Der Gesetzentwurf unterwirft daher die Verwendung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung in Zukunft grunds??tzlich der ausdr??cklichen Einwilligung. Hierf??r ist der Gesetzentwurf von der Wirtschaft stark kritisiert worden. Um unverh??ltnism????ige Belastungen zu vermeiden, bekommen die Unternehmen aber drei Jahre Zeit, um sich der neuen Lage anzupassen.

Dar??ber hinaus bleiben weite Teile auch der adressbezogenen Werbung von dem Vorhaben unber??hrt. So soll die Eigenwerbung mit eigenen Kundendaten, die im Rahmen einer Vertragsbeziehung erhoben worden sind, weiter unbeschr??nkt m??glich sein. Und auch die h??ufig anzutreffende Beilage von Werbung anderer Unternehmen zu eigenen Katalogen, zur Rechnungen oder in Paketen bleibt frei. Um diese Eigenwerbung gezielter durchzuf??hren, k??nnen Unternehmen ihre Kundendatenbank durch weitere Daten anreichern, um bestimmte Zielgruppen besser erreichen zu k??nnen. Diese Daten k??nnen wie bisher hinzugekauft werden.

F??r steuerbeg??nstigte Spendenwerbung vor allem gemeinn??tziger und kirchlicher Organisationen sieht das Gesetz eine Rechtslage vor, die der bisherigen entspricht. Diese Organisationen k??nnen also auch weiterhin Daten kaufen, ohne dass der Betroffenen eine Einwilligung gegeben hat. Dahinter steht, dass gemeinn??tzige Organisationen sonst nur Adressen derjenigen B??rger erhalten k??nnten, die in kommerzielle Werbung eingewilligt haben. Es entspricht aber eher der Lebenswirklichkeit, dass selbst derjenige, der seine Einwilligung f??r Werbung zu kommerziellen Zwecken verweigert hat, sich gleichwohl nicht an beispielsweise einer Aufforderung zur Hilfe f??r Katastrophenopfer st??rt. Bevorzugt behandelt wird auch die Werbung, die an Freiberufler und Unternehmen geht. Dort steht die branchenspezifische Information im Vordergrund, das Eingehen auf Werbebotschaften folgt einer ??konomischen Logik und nicht den Gesetzen des Konsums. Flankiert wird die k??nftige Einwilligungsl??sung durch ein Kopplungsverbot f??r marktbeherrschende Unternehmen. Unternehmen d??rfen den Abschluss eines Vertrages nicht von einer Einwilligung des Betroffenen in die Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu Werbezwecken abh??ngig machen, wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne Einwilligung nicht in zumutbarer Weise m??glich ist.

Des Weiteren werden mit dem Entwurf f??nf neue Bu??geldtatbest??nde f??r Verst????e gegen das Datenschutzrecht aufgenommen und ein Bu??geldtatbestand erweitert. Vorgesehen sind neue Bu??geldtatbest??nde u. a. f??r eine bessere Kontrolle automatisierter Abrufverfahren und f??r eine unzureichend erteilte Auftragsdatenverarbeitung sowie bei einer Verwendung personenbezogener Daten trotz eines Werbewiderspruchs.

Der Bu??geldrahmen bei formalen Verst????en steigt von 25.000 EUR auf 50.000 EUR und bei anderen Datenschutzverst????en in Anpassung an bereichsspezifische Regelungen von 250.000 EUR auf 300.000 EUR. Zus??tzlich wurde die M??glichkeit vorgesehen, einen wirtschaftlichen Vorteil des T??ters aus der Ordnungswidrigkeit abzusch??pfen. Die Geldbu??e kann hierf??r auch den Bu??geldrahmen ??bersteigen.

Um den Betroffenen gegen die enormen Sch??den, die aus Datenverlusten bei Unternehmen ??? z.B. bei einem Abhandenkommen von Kundendaten zusammen mit Kreditkartendaten - zu sch??tzen, werden Unternehmen in Zukunft zur schnellen Information der Kunden verpflichtet. Hiervon sind auch Daten zu Bankkonten und - weil durch den Verlust solcher Daten Verhaltensmuster erstellt werden k??nnen -, Bestands- und Nutzungs- bzw. Verkehrsdaten aus der Telefon- und Internetnutzung umfasst. Schlie??lich wurde die Stellung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten gest??rkt. Ihr K??ndigungsschutz wird erweitert und sie erhalten einen Anspruch auf Fortbildung. Ein weiterer Bestandteil des Entwurfs ist die Schaffung eines gesetzlich geregelten, freiwilligen und unb??rokratischen Datenschutzauditverfahrens. Unternehmen k??nnen ein Datenschutzauditsiegel erwerben, wenn sie sich einem regelm????igen datenschutzrechtlichen Kontrollverfahren anschlie??en und Richtlinien zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit erf??llen. Die Richtlinien sollen von einem mit Experten aus Wirtschaft und Verwaltung besetzten Ausschuss erarbeitet werden, ??ber die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen und branchenspezifisch ausgestaltet sein.

Die Verwendung des Datenschutzauditsiegels soll nicht von einem einmaligem Kontroll- und Vergabevorgang abh??ngen, sondern in Anlehnung an das bew??hrte Kontrollsystem zur Vergabe des Bio-Siegels im ??kolandbaugesetz als Unterwerfung unter ein Regelwerk, dessen Einhaltung kontinuierlich kontrolliert werden kann. F??r eine m??glichst b??rokratiearme Ausgestaltung des Kontrollsystems soll den L??ndern und im Bereich der Post- und Telekommunikation dem Bundesbeauftragten f??r den Datenschutz und die Informationsfreiheit weitestgehende Flexibilit??t zur ??bertragung von Aufgaben auf private Kontrollstellen einger??umt werden. Im Falle der Aufgaben??bertragung auf private Kontrollstellen sollen nur deren ??berwachung und besonders einschneidende hoheitliche Entscheidungen bei den zust??ndigen Beh??rden verbleiben.

Unternehmen mit Niederlassungen in verschiedenen Bundesl??ndern wollen im Rahmen des Datenschutzauditverfahrens nur von einer Kontrollstelle kontrolliert werden. Auch die Kontrollstellen haben ein Interesse an einer l??nder??bergreifenden T??tigkeit, ohne mehrere Zulassungsverfahren zu durchlaufen. Um ein bundesweit einheitliches Kontrollsystem auf hohem Niveau zu verwirklichen, wird daher in Anlehnung an das bew??hrte Kontrollsystem bei der Vergabe des Bio-Siegels eine einheitliche Zulassung durch den Bundesbeauftragten f??r den Datenschutz und die Informationsfreiheit als zentrale, mit alleiniger Entscheidungskompetenz ausgestattete Bundesstelle, vorgeschlagen.

Das Datenschutzauditverfahren soll, so die Vorstellung der Bundesregierung, marktorientierte Anreize zur Verbesserung des Datenschutzes in Unternehmen setzen. Der Erwerb und werbewirksame Einsatz des Datenschutzsiegels soll den Unternehmen die M??glichkeit er??ffnen, Vorteile bei Verbrauchern und gegen??ber Wettbewerbern zu erzielen. Das Datenschutzaudit soll auf diese Weise das Datenschutzniveau bei den Unternehmen erh??hen und durch das Datenschutzauditsiegel mehr Transparenz f??r die B??rger schaffen.

Ein Datenschutzaudit nach diesem Gesetz kann voraussichtlich ab dem 1. Juli 2010 durchgef??hrt werden.

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Erschienen 10. Dezember 2008 auf http://www.rechtslupe.de.

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