Regelung zur Haftung der Vereinsmitglieder bei ehrenamtlicher Tätigkeit auf dem Wege

Im Vereinsrecht kommt es bald zu einer weiteren Änderung. Die Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern soll gesetzlich beschränkt werden. Dafür wird ein neuer § 31b BGB geschaffen. Gegenüber dem Verein wird dann bei leichter Fahrlässigkeit nicht mehr gehaftet…

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Themen: Haftung , Verein
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 27. Juni 2011 auf http://notizen.duslaw.eu.

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