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Reformfragen des Anfechtungswesens bei Hauptversammlungen

am 18.02.2008 von Unternehmensrechtliche Notizen

Der “Berliner Kreis” (eine kleine Runde von Unternehmensjuristen, Rechtsanwälten und Professoren) befasste sich in der vergangenen Woche mit der Reform des Anfechtungsrechts. Näher dazu demnächst in der ZIP. Ich habe meinem Vortrag folgende Thesen zugrunde gelegt (zT auf Grund der Diskussion modifiziert):


Mindestanteil als Reaktion auf die 1-Euro-Stückelung



Die Gesetzgebung sollte wieder für eine Balance sorgen und angesichts der atomisierten Aktienstückelung jedenfalls einen ganz geringen Mindestanteil für die Anfechtung verlangen.
Dies bedeutet lediglich eine komplementäre Folgeanpassung bei § 245 AktG, nachdem bei § 8 AktG die Gewichte verschoben wurden. Von einer Anfechtungseinschränkung kann daher nicht die Rede sein.

    2. Das Anfechtungssystem und seine Probleme

Das strukturelle Problem liegt in der Weite des Tatbestands und der Schärfe der Rechtsfolge. Jeder Aktionär kann ohne eigene Betroffenheit anfechten. Jeder Gesetzes- oder Satzungsverstoß berechtigt zur Anfechtung mit der Folge der Nichtigerklärung, auch wenn der Beschluss der Gesellschaft nützlich ist.
Dieses hergebrachte System ist einer heutigen börsennotierten Aktiengesellschaft nicht mehr angemessen. Die überschießende Rechtsfolge, die Blockadewirkung und die fehlende Verhaltenssteuerung geben Anlass, mit einem spürbaren Quorum zu reagieren.
Die Dogmatik des Beschlussrechts erfordert nicht, dass Mängel von einzelnen Aktionären geltend gemacht werden.
Der (streitige) Grundsatz, das Mitglied habe einen Anspruch auf Beachtung von Gesetz und Satzung durch die Gesellschaftsorgane erfordert ebenfalls nicht die Individualklage.

    3. Das Quorum (und einige Gegenargumente)

Als allgemeines Quorum sollte gelten: Anfechtungsbefugt ist, wer 1% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 100 000 € erreicht. Das Erfordernis eines Widerspruchs zur Niederschrift kann entfallen. Das Freigabeverfahren kann grundsätzlich beibehalten werden.
(Von der BaFin) anerkannte Aktionärsvereinigungen sollten ein Klagerecht unabhängig von …

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Unternehmensrechtliche Notizen / Die zeitliche Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs (§ 131 AktG) ist eine heikle Sache, denn es droht die Anfechtung wegen Verletzung des Gesetzes (§ 243 Abs. 1 AktG). Andererseits muss die Hauptversammlung in einem für die Teilnehmer…

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Prof. Dr. Ulrich Noack

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