Reform des Kontopfändungsschutzes – 10 Monate

Zehn Monate nach Inkrafttreten der Reform des Kontopfändungsschutzes (und der Einführung des P-Kontos) liegt nun im Rahmen einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag eine erste kurze Evaluierung dieser Reform durch die Bundesregierung vor.

Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 ist zum 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz ist die Systematik des Kontopfändungsschutzes grundlegend neu strukturiert worden. Das P-Konto bringt erhebliche Verbesserungen für Schuldner. Seit dem 1. Juli 2010 kann jeder Kontoinhaber sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Das P-Konto gewährleistet einen automatischen Schutz, der bereits vor einer konkreten Pfändung im System der kontoführenden Bank hinterlegt ist. Bis dahin bedurfte es im Regelfall einer gerichtlichen Freigabeentscheidung.

Der Kontoinhaber kann nunmehr jederzeit über den geschützten Betrag verfügen, z. B. auch durch Überweisungen und Lastschriften. Weil die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, geht die Bundesregierung zudem davon aus, dass seltener als zuvor gepfändete Konten gekündigt werden.

Ein gutes Dreivierteljahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zeichnet sich bereits ab, dass das P-Konto von den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Praxis sehr gut angenommen wird. Von der Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto einrichten zu lassen, wird in großem Umfang Gebrauch gemacht, wie aus zahlreichen Berichten aus der Praxis – sowohl seitens der Bürgerinnen und Bürger als auch seitens der Vertreter der Kreditwirtschaft und der Schuldnerberatungen – ersichtlich ist.

Gleichwohl wurde auch von praktischen Schwierigkeiten beim Start des P-Kontos berichtet. Dies betraf insbesondere die Auszahlung von nicht pfändbaren Beträgen, die dem Konto des Schuldners zum Monatsende gutgeschrieben werden und die für den Folgemonat bestimmt sind (sogenannte Monatsanfangsproblematik).

Die Bundesregierung vertritt hierzu zwar die Auffassung, dass bereits der bisherige Wortlaut des neuen § 850k ZPO gewährleistet, dass Beträge, die der Existenzsicherung in einem bestimmten Monat dienen, den Empfängern auch in diesem Monat zur Verfügung stehen. Um Unsicherheiten zu Lasten der betroffenen Bankkunden zu vermeiden, hat die Bundesregierung gleichwohl unverzüglich eine gesetzliche Präzisierung in die Wege geleitet. Der Deutsche Bundestag hat diese Präzisierung am 24. Februar 2011 beschlossen. Der Bundesrat hat ihr am 18. März 2011 zugestimmt. Das Gesetz muss zu seiner Wirksamkeit noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Die Bundesregierung wird weiterhin aufmerksam beobachten, ob die mit dem P-Konto verbundenen Ziele in der praktischen Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 erreicht werden. Sie wird zu diesem Zweck na…

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Themen: Bundestag , Girokonto , Konto , Pfändungsschutz , Kontopfändungsschutz , P-konto
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 28. April 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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