Reform des Kontopfändungsschutzes – 10 Monate
Zehn Monate nach Inkrafttreten der Reform des Kontopfändungsschutzes (und der Einführung des P-Kontos) liegt nun im Rahmen einer
Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Deutschen eine erste kurze Evaluierung dieser Reform durch die Bundesregierung vor.
Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 ist zum 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz ist die
Systematik des Kontopfändungsschutzes grundlegend neu strukturiert worden. Das P-Konto bringt erhebliche Verbesserungen für
Schuldner. Seit dem 1. Juli 2010 kann jeder Kontoinhaber sein in ein P-Konto umwandeln lassen. Das P-Konto gewährleistet einen automatischen Schutz, der bereits
vor einer konkreten Pfändung im System der kontoführenden Bank hinterlegt ist. Bis dahin bedurfte es im Regelfall einer gerichtlichen
Freigabeentscheidung.
Der Kontoinhaber kann nunmehr jederzeit über den geschützten Betrag verfügen, z. B. auch durch Überweisungen und Lastschriften. Weil
die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, geht die Bundesregierung zudem davon aus,
dass seltener als zuvor gepfändete Konten gekündigt werden.
Ein gutes Dreivierteljahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zeichnet sich bereits ab, dass das P-Konto von den Verbraucherinnen und
Verbrauchern in der Praxis sehr gut angenommen wird. Von der Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto einrichten zu lassen, wird in
großem Umfang Gebrauch gemacht, wie aus zahlreichen Berichten aus der Praxis – sowohl seitens der Bürgerinnen und Bürger als auch
seitens der Vertreter der Kreditwirtschaft und der Schuldnerberatungen – ersichtlich ist.
Gleichwohl wurde auch von praktischen Schwierigkeiten beim Start des P-Kontos berichtet. Dies betraf insbesondere die Auszahlung von
nicht pfändbaren Beträgen, die dem des Schuldners zum
Monatsende gutgeschrieben werden und die für den Folgemonat bestimmt sind (sogenannte Monatsanfangsproblematik).
Die Bundesregierung vertritt hierzu zwar die Auffassung, dass bereits der bisherige Wortlaut des neuen § 850k ZPO gewährleistet, dass
Beträge, die der Existenzsicherung in einem bestimmten Monat dienen, den Empfängern auch in diesem Monat zur Verfügung stehen. Um
Unsicherheiten zu Lasten der betroffenen Bankkunden zu vermeiden, hat die Bundesregierung gleichwohl unverzüglich eine gesetzliche
Präzisierung in die Wege geleitet. Der Deutsche Bundestag hat diese Präzisierung am 24. Februar 2011 beschlossen. Der Bundesrat hat
ihr am 18. März 2011 zugestimmt. Das Gesetz muss zu seiner Wirksamkeit noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im
Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Die Bundesregierung wird weiterhin aufmerksam beobachten, ob die mit dem P-Konto verbundenen Ziele in der praktischen Umsetzung des
Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 erreicht werden. Sie wird zu diesem Zweck na…
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