Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen
Nach dem Deutschen Bundestag hat heute morgen auch der Bundesrat der Reform des Versorgungsausgleichs zugestimmt, so dass die neuen gesetzlichen Regelungen nunmehr zum 1. September 2009 in Kraft treten können.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanrechten zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenanrechte können beispielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anrechte geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der - zum Beispiel wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.
Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleich ändern sich folgende Punkte:
1. Grundsatz der internen TeilungDas bislang geltende Recht verlangte eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche Rentenversicherung. Bei der Umrechnung der verschiedenartigen Anrechte mithilfe der so genannten Barwertverordnung entstanden allerdings Wertverzerrungen, weil die Berechnung auf unsicheren Prognosen über die künftige Wertentwicklung der Versorgungen beruhte. Dies führte zu ungerechten Teilungsergebnissen und Transferverlusten zu Lasten der ausgleichsberechtigten Ehepartner, also überwiegend der Frauen.
Künftig wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes “Rentenkonto”, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Das ist der Grundsatz der “internen Teilung”. Er löst das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung ab. Künftig können so auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Einbezogen werden künftig auch Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung. Nachträgliche Ausgleichs-? und Abänderungsverfahren werden weitgehend entbehrlich.
2. Externe Teilung nur in AusnahmefällenAbweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine “externe Teilung” vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt. Außerdem kann bei kleineren Versorgungen (zu übertragender Wert bis ca. 50 Euro als mona…
» Vollständiger ArtikelThemen: Versorgungsausgleich , IM Blickpunkt , Reform Des Versorgungsausgleichs
Rechtsgebiet: Familienrecht
Erschienen 6. März 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
Kommentare zu "Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen":
Ich befinde mich noch im Arbeitsleben.
Die restlichen 331,- Euro kann sich die Ex als schuldrechtlicher VA einklagen.
Diese Klage führte die Exfrau jetzt durch. Mit Beschluss vom 3.04.09 durch die Richterin sprach diese den Betrag der Exfrau zu.
Demnach würde sie nun über eine Gesamtrente von 1781,- E verfügen.
Die EXfrau hat sofort nach der Scheidung einen gutsituierten Mann mit einer Pension eines A 15 geheiratet.
Dieser wohnt nun im meinem ehemaligen EfH, welches die Exfrau unbedingt von mir haben wollte und wohnt dort miet- und schuldfrei. Ich wurde dafür abgefunden.
2013 wird mein Beamten Ruhegehalt 1408,- Euro betragen. Hinzukommen von einer priv. Rentversicherungen mtl. 108,- Euro,. Von diesem Betrag gehen die 514,- Euro Versorgungsausgleich ab, das ergibt für mich ein Ruhegehalt von 1002,- Euro. Davon sind noch 205,- Euro für die Krankenversicherung zu zahlen.
Alle Argumente meines RA der gegen den Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit und Härtefall vorging, wurden von der Richterin abgewürgt.
Schon beim Vergleich beider Renten, hier die der EXfrau mit 1781,-Euro und dagegen mein zu erwartendes Ruhegehalt von 1002,- E zeigen deutlich eine Ungleichheit und Ungerechtigkeit auf.
Die Richterin beging in ihrem Beschluss auch noch einen schwerwiegenden Richterirrtüm, indem sie mich seit dem 31.01.2009 bereits als Frühpensionär erklärte.
Hier sellt sich die Frage, wenn eine Richterin nicht einmal in der Lage ist die vorgegebene Musterberechnungen, ab 01.01.2009 richtig zu deuten und daraus bereits einen Rentenbeginn macht, dann kann man sich selber ausrechnen, wieviel Wert dieser gegen mich gefällte Beschluss ist. Und diesen gequirlten Quatsch soll ich nun auch noch bezahlen.
Die Richterin hat also als Frau den Versorgungausgleich für die Ex unbedingt durchführen wollen und meinen Antrag auf Unbilligkeit abgelehnt und den entstehende Härtfall bestritten.
Obwohl meine Ex mich mit den neuen Mann betrogen hat, sich diesen von ihrer Kur mitgebracht hat und mit der Scheidung planmäßig vorgegangen ist.
Nun muss ich als Mann um meine Rechte kämpfen. Ich fühle mich sehr ohnmächtig gegen diesen Beschluss der Richterin und sehe diese Rechtssprechung als sehr ungerecht an. Die Unfallrente meiner Ex wurde bereits vvor der Scheidung durch die Rentenstelle mit in die Altersversorgung eingerechnet.
Die EX ist einiger Jahre älter und bekommt schon die Altersrente.
Die Richterin ließ dies unbeachtet, so dass es zu diesem offentsichtlichen Ungleichgewicht kommt.
Ich werde mit ca. 800,- Euro in dreieinhalb Jahren in die Altersarmut fallen und kann mir nur sehr schwer ein neues Leben mit einer neuen Partnerin aufbauen.
Dagen wird meiner Exfrau ein Leben in Wohlstand geschaffen, die sich über ihren Exmann Dank dieser Gesetze nun auch noch lustig machen kann. Nach Berechnung meines Anwaltes wäre meine Ex-Frau mir gegenüber bei meinem Rentenbeginn zum Unterhalt in Höhe von 350,- Euro verpflichtet.
So krank ist das alles hier.
Der Versorgungsausgleich kann doch nicht dazu führen, dass der zum VA Verpflichtete und jahrelang das Familieneinkommen überwiegend einbrachte nach Scheidung, so wie in meinem Fall schlechter gestellt, ja viel schlimmer noch das man zum Sozialfall wird. Das kann nicht im Sinne des VA sein.
Hier ist der Gesetzgeber endlich zu Veränderungen gefordert, so wie es mit den Veränderungen im Unterhalt geschehen ist. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hat wie die Richterin beschrieben, ähnlichen Unterhaltcharakter.
Ich wende mich hier an dieses Forum mit der Bitte um Hilfe und Hinweise für neue Wege.
Ich bezweifle die Richtigkeit der richterliche Rechtsprechung und sehe sie als Fehlerhaft an. So wie es ständig auch zu fehlerhaften Rentenberechnungen und Justizirrtümern kommt.
Meine Erfahrung reichen aber nicht aus und mein Anwalt kommt auch nicht dagegen an.
Mein Fall ist kein Starndardfall und die Richterin gab auch noch zu verstehen, dass sie so einen Fall noch nie hatte und empfiehlt sogleich die höhere Intanz.
Wer diese aber bezahlt empfahl die wohlverdienende Richterin nicht. Sie urteilt aber darüber.
Meine Exfrau hatte durch einen Wegearbeitsunfall körperl. Einschränkungen dafür bekam sie eine Unfallrente. Sie konnte nie wirklich einen Beitrag zum Familieneinkommen bringen. Ihr Anteil im Haushalt kann nicht gleich hoch bewertet werden, da sie selbst nachdem unsere Kinder aus dem Haus waren nicht erwerbstätig war, Das soll ihr nun nicht zum Nachteil gereicht werden (dafür bekamm sie ja die EU Rente). Sie hat also nie eine Chance gehabt spürbar etwas zum Familieneinkommen beizutragen. Diese faktische familiäre Benachteiligung kann jetzt nicht noch fortgeführt werden in der Besserstellung durch der VA. Damit findet für mich eine prinzipielle Doppelbestrafung statt.
Die Hauptlast lag jahrelang bei mir.
Kurzum die Unfallrente hätte bestandteil der Rentenberechnung für den VA sein müssen. Dies wurde in anderen Verfahren schon so gemacht.
Es wäre schön, wenn mir hier noch weitere Erfahrungswerte, die mir helfen können, mitgeteilt werden.
Vielleicht liest ein Spezialist für Familienrecht /Versorgungsausgleich diesen Eintrag und kann mir helfen!
In der Hoffnung, dass ich hier Unterstützung erhalte, verbleibe ich mit besten Grüßen
MfG
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