Reform des Pflichtteilsrechts
am 22.06.2007 von http://www.erbrechtsblog.de
Im Referentenentwurf des Justizministeriums eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts sollen u.a. die §§ 2303 ff. BGB aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG geändert werden.
Dabei geht es im Pflichtteilsrecht im wesentlichen um folgende Neuregelungen:
Vereinfachung des § 2306 Abs. 1 BGB
Erleichterte Anrechnung nach § 2315 Abs. 1 BGB
Erweiterung der Ausgleichungspflicht, § 2316 Abs. 1 BGB
Änderung der Folgen des § 2325 Abs. 3 BGB
Erweiterte Stundung nach § 2331 a Abs. 1 BGB
Neufassung von § 2332 BGB
Entziehung des Pflichtteils, §§ 2333 ff. BGB
1. Neuregelung § 2306 Abs. 1 BGB:
Die Differenzierung zwischen den Voraussetzungen nach § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB und § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB ist insbesondere unter Berücksichtigung von Ausgleichung und Anrechnung oft sehr schwierig und kann bei der Wahl der falschen Option zu fatalen Ergebnissen (Verlust des Pflichtteilsanspruchs; nicht aber des Pflichtteilsergänzungsanspruchs) führen. Diesem oft als unbillig empfundenen Ergebnis ist der BGH zwar mit seinem Beschluss vom 5. Juli 2006 - IV ZB 39/05 - insoweit begegnet, als er die Anfechtung der auf der irrigen Vorstellung, der als Alleinerbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, entgegen BayObLG in NJW-RR 1995, 904 ff. zugelassen hat, doch birgt die Bestimmung des § 2306 Abs. 1 BGB in der derzeit gültigen Fassung für den Betroffenen nach wie vor erhebliche Risiken.
In der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB, die lauten soll:
“Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die …
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