Reform des Kontopfändungsschutzes kommt !
am 19.09.2007 von Rechtblog
Das Bundeskabinett hat am 5.9.2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen.
Der Pfändungsfreibetrag des § 850c ZPO in Höhe von 985,15 Euro wird nicht von einer Pfändung erfasst und für jeden Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem Recht soll es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr ankommen. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass viele Leistungen nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass es nicht darauf ankommen soll, aus welchen Einkünften das Guthaben des Schuldners herrührt, so dass insbesondere auch Selbständige in den Genuss des Pfändungsschutzes kommen können. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen, Rente oder Arbeitslosengeld gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Damit werden künftig alle Arten von Einkünften, so auch freiwillige Leistungen Dritter, bei der Kontopfändung geschützt.
Eine Erhöhung wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes soll künftig auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich sein. Daneben soll in bestimmten Fällen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages durch bloße Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (beispielsweise über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut in Betracht kommen.
Schuldner sollen gegenüber Banken einen Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein „P-Konto“ haben. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines neuen „P-Kontos“ soll allerdings nicht bestehen.
Kindergeld und Sozialleistungen – etwa nach dem Sozialgesetzbuch II –sollen bei der Gutschrift auf dem „P-Konto“ besser geschützt werden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Pfändungsschutz auf dem „P-Konto“ vorrangig gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz sein soll.
Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 9.11.2007 mit dem Gesetzentwurf befassen.
Quelle: BJM
Berichtet durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien, Arbeit und Steuern
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