Reform des Insolvenzrechts
am 15.02.2008 von http://www.meisen.info
Der Deutsche Bundestag hat heute in 1. Lesung einen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Reform im Insolvenzrecht beraten. Der Entwurf sieht unter anderem eine Änderungen im Verfahren zur Restschuldbefreiung, eine Regelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen sowie eine Stärkung der Gläubigerposition im Insolvenzverfahren vor.
Im wesentlichen sieht der Gesetzesentwurf folgende Änderungen vor:
Restschuldbefreiung
Seit 1999 gibt es die Möglichkeit der so genannten Restschuldbefreiung. Von den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden wird jeder befreit, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners pfänden, beispielsweise Geld oder teure Elektrogeräte. Der Arbeitgeber des Schuldners hat den pfändbaren Teil des Einkommens - bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge ab 990 Euro - an den Treuhänder abzuführen. Der verteilt das eingegangene Geld einmal jährlich an die Gläubiger. Läuft das Verfahren in dieser Weise korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden nach 6 Jahren gestrichen.
Unser heutiges Verbraucherinsolvenzverfahren ist gut – aber es ist zu kostenintensiv und zu bürokratisch in Anbetracht der Tatsache, dass 80 % der Schuldner masselos sind, also keine relevanten Einkünfte von ihnen zu erwarten sind. Rechtspfleger und Insolvenzrichter beklagen den hohen Verwaltungsaufwand, der die Entschuldung oft verzögert.
Die Bundesländer klagen zudem über die finanzielle Belastung durch die Stundung der Verfahrenskosten, wie sie das geltende Recht vorsieht. Pro Verbraucherinsolvenzverfahren betragen die Kosten rund 2300 Euro. Diese soll eigentlich der Schuldner tragen. Ist er jedoch mittellos, muss die Justizkasse der …
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