Reform des GmbH Rechts

Das Bundeskabinett hat im Mai 2007 den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH Rechts beschlossen. Die Reform soll Mitte 2008 in Krafttreten. Um die Rechtsform der GmbH im internationalen Wettbewerb, insbesondere im Vergleich mit der Limited, zu stärken sind zur Zeit u.a. folgende Änderungen geplant:

I. Stammkapital wird abgesenkt und die Unternehmergesellschaft geschaffen

Das Mindeststammkapital der GmbH soll von Euro 25.000,- auf Euro 10.000,- herabgesetzt werden, um Gründungen finanziell zu erleichtern. Quasi als Vorstufe zur GmbH soll eine sog. "Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft" eingeführt werden. Die Gründung kann mit Euro 1,- Stammkapital erfolgen. Allerdings ist ein Hinweis auf die Haftungsbeschänkte Unternehmergesellschaft im Namen zu führen und es gelten Restriktionen bei Gewinnausschüttungen, solange die Mindestkapitalsumme von Euro 10.000,- nicht erreicht ist. Der Bundesrat hat am 06.07.2007 in seiner generellen Kritik an dem Gesetzesvorschlag auch bei der Unternehmergesellschaft Änderungen gefordert.

II. Schnellere GmbH Gründungen und Deregulierung des GmbH Rechts

Die Genehmigungspflichten (z.B. durch Handwerkskammer) sollen vom Eintragungsverfahren beim Handelsregister abgekoppelt werden, so dass eine Eintragung des Gesellschaft auch ohne Vorlage der behördlichen Genehmigungen möglich sein soll (die Genehmigung müssen dann später nachgereicht werden).

Durch den Gesetzgeber soll ein geschaffen werden. Bei unkomplizierten Gründungen (Bargründung und bis zu drei Gesellschafter) soll eine notarielle Beurkundungspflicht des Gesellschaftsvertrages entfallen. Nur eine Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter wäre notwendig.

Der "gutgläubige Erwerb" von GmbH-Anteilen soll zukünftig möglich sein. Das Ziel ist die Übertragung älterer GmbH Anteile zu vereinfachen und rechtssicherer zu gestalten. Auch ist die leichtere Aufteilung, Zusammenlegung und Übertragung der GmbH-Anteile an Dritte vorgesehen.

Zukünftig soll die Rückzahlung der Stammeinlage an einen Gesellschafter (z.B. durch Kauf einer in seinem Eigentum stehenden Maschine), nicht als verdeckte Sacheinlage gelten, wenn der erworbene Gegenstandes werthaltig ist.

Der Gesetzgeber hat das Cash-Pooling auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert.

III. Gründung ausländischer GmbH-T…

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Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht

Erschienen 5. Dezember 2007 auf http://www.gssr.de/lawblog/.

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