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Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

am 08.08.2006 von http://www.meisen.info

Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen hat ein Gutachten zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts vorgelegt.
In diesem Gutachten wird empfohlen, das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend neu zu regeln. Eine solche Reform ist nach Ansicht des Wissenschaftlichen Beirats wegen der Bedeutung, die dem Bereich gemeinnütziger Tätigkeiten in der reifen Dienstleistungsgesellschaft zukommt, und wegen der zurzeit damit verbundenen Wettbewerbsverzerrungen dringlich. Die Gewährung
steuerlicher Vergünstigungen soll zukünftig von der Verleihung eines Non-Profit-Status
getrennt werden und auf solche Fälle begrenzt bleiben, bei denen echte Kollektivgüter privat
bereitgestellt werden. Daher soll die steuerliche Begünstigung gemeinnütziger Organisationen gegenüber der derzeitigen Rechtslage im großen Umfang eingeschränkt werden.
Im Einzelnen empfiehlt der Beirat

eine Reform der Abgabenordnung mit dem Ziel einer engeren Fassung der steuerlich begünstigten gemeinnützigen Tätigkeiten,
eine Einschränkung des Kreises der von der Körperschaftsteuer befreiten Einrichtungen,
eine Reform für das Übungsleiterprivileg bei der Einkommensteuer,
eine engere Fassung des Spendenprivilegs,
eine Neufassung umsatzsteuerlicher Privilegien und
die Aufhebung der Befreiung von der Grund- und der Gewerbesteuer.

Eine Reform der bisherigen Bestimmungen in der Abgabenordnung soll insbesondere

zwischen gemeinnützigen und steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken unterscheiden. Hierbei ist nach Ansicht des Gutachtens klarzustellen, dass der Verzicht auf eine eigennützige Gewinnverwendung für eine Steuervergünstigung wegen Gemeinnützigkeit zwar erforderlich, aber nicht ausreichend ist.
klarstellen, dass steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke – entsprechend dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 AO – eine selbstlose Förderung der Allgemeinheit erfordern.
Voraussetzung hierfür sollte sein, dass die Allgemeinheit und nicht nur ein fest abgeschlossener Kreis von Personen einen bedeutsamen externen Nutzen aus der Tätigkeit der Körperschaft zieht, dass die prägende Tätigkeit der Körperschaft nicht mit einem Nutzenausschluss verbunden ist und keine …

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

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