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Reform der Führungsaufsicht und Regeln zur Sicherungsverwahrung für sog. Altfälle

am 26.03.2007 von http://www.sokolowski.org/blog/

Der Deutsche Bundestag hat am 22. März 2007 eine Reform der Führungsaufsicht und eine Ergänzung der Regelungen über die nachträgliche Sicherungsverwahrung beschlossen. Der Bundesrat wird sich mit diesem Gesetzesvorhaben voraussichtlich in seiner Sitzung vom 30. März 2007 abschließend befassen.
Die Führungsaufsicht soll der Überwachung und Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe voll verbüßt haben oder aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter entlassen wurden, dienen.
Im Bereich der Sicherungsverwahrung soll die Ergänzung erforderlich sein, um sogenannte Altfälle besser erfassen zu können.
Im Bereich der Führungsaufsicht soll künftig ein mit Strafe bewehrtes Kontaktverbot ausgesprochen werden können. Damit kann z.B. verhindert werden, dass der Verurteilte nach seiner Freilassung das Opfer seiner Straftat erneut belästigt oder bedroht. Sexualstraftätern kann unter Strafandrohung auch verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern aufzunehmen.
Darüber hinaus werden weitere strafbewehrte Weisungen zugelassen:

Bestehen Hinweise darauf, dass ein Verurteilter unter Alkoholeinfluss wieder gefährlich werden kann, so kann das Gericht ihm verbieten Alkohol zu trinken.
Ein Entlassener kann angewiesen werden, sich in bestimmten Abständen bei einer Ärztin/einem Arzt, einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen.

Verstößt der Verurteilte gegen Weisungen, so soll dies künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (bisher: bis zu einem Jahr) geahndet werden können. Im Vorfeld sollen die Befugnisse der …

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RA Joachim Sokolowski

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