Eckpunktepapier zum Arbeitnehmer-Datenschutz vorgelegt
beck-blog | 12. April 2010 — Das Bundesministerium des Innern hat ein Eckpunktepapier für eine Regelung des Arbeitnehmer-Datenschutzes vorgelegt. In ihrem K…
Das Bundesinnenministerium hat in einem Eckpunktepapier mit Stand vom 31. März 2010 die ersten Reformvorschläge für den Arbeitnehmerdatenschutz veröffentlicht. Die Eckpunkte des Bundesinnenminsterium finden sich als PDF hier.
Die Arbeitnehmer sollen durch die Reform des Datenschutzes eine erhebliche Besserstellung erfahren und stärker vor einem möglichen Missbrauch geschützt werden. Aber auch für die Arbeitgeber würden die gesetzlichen Regelungen in der geplanten Form einiges an Rechtssicherheit bringen. Insbesondere sollen bestehende Schutzlücken geschlossen werden unter Beachtung der Grundprinzipien der Transparenz und Erforderlichkeit. So sollen etwa Daten, die für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind, gelöscht werden müssen.
Bereits im Einstellungsverfahren soll das Fragerecht des Arbeitgebers gesetzlich geregelt werden, so dass der Arbeitgeber nur diejenigen Daten erfragen darf, die er benötigt, um die Eignung des Bewerbers für eine in Betracht kommende Tätigkeit festzustellen. Eine gesundheitliche Untersuchung des Arbeitnehmers soll nur dann zulässig sein, wenn sie erforderlich ist, um die Eignung für eine konkrete vorgesehene Tätigkeit festzustellen. Dies darf nur mit Einwilligung des Betroffenen durchgeführt werden und dem Arbeitgeber wird durch einen Arzt mitgeteilt, ob der Beschäftigte für die zu besetzende Stelle geeignet ist, aber nicht jedoch die ärztliche Diagnose im einzelnen.
Die Erhebung von Arbeitnehmerdaten durch Videoüberwachung oder Ortungssysteme soll ebenso einschränkend geregelt werden, wie die Verwendung biometrischer Verfahren.
Ein wesentlicher Bereich ist auch die Reform zur Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet am Arbeitsplatz. Dabei soll der Arbeitgeber, insbesondere zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen technischen Betriebs, zu Zwecken sowie zu Zwecken der Compliance, die Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien am Arbeitsplatz im erforderlichen Maß kontrollieren dürfen. Ist etwa die Nutzung des Internets nur zu beruflichen Zwecken erlaubt, soll der Arbeitgeber das Nutzungsverhalten des Beschäftigten ohne Anlass nur stichprobenhaft kontrollieren dürfen, um etwa festzustellen, ob verbotene Inhalte aufgerufen werden. Soweit die Nutzung des Internets auch für private Zwecke erlaubt ist, sollen wie bisher die Vorschriften des …
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Juni 2010 auf http://www.joora.de.
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