Referendare als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

Es ist bereits verschiedentlich über Referendare als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft berichtet worden, ob sie nun verheizt worden sind, sich blamiert haben oder auch einfach einen guten Eindruck gemacht haben.

Persönlich habe ich nichts gegen Referendare als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft. Bei einem Referendar kann man sich sicher sein, daß er (schon zwecks Bekämpfung der Nervosität) die Akte sorgfältig gelesen hat, während so mancher Staatsanwalt sich damit zufrieden gibt, seine manchmal mehr als dürftige Handakte durchzublättern. Referendare dürfen auch uneingeschränkt plädieren und müssen etwa die Beantragung eines Freispruchs nicht vorher abklären. Umständlich wird es lediglich, wenn eine Einstellung oder die Rücknahme eines Rechtsmittels im Raum steht, da Referendare sich dies in der Regel vorher absegnen lassen müssen.

Neulich habe ich mich dann aber doch etwas geärgert: In einer Strafsache war meine Mandantin in erster Instanz vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen worden. Die Belastungszeugen hatten sich in ihren Aussagen in wesentlichen Punkten widersprochen. Eine Belastungszeugin, welche angab, zum Vorfallszeitpunkt recht ruhig und besonnen reagiert zu haben, verhielt sich im Gerichtssaal geradezu hysterisch, antwortete auf meine Fragen nur ausweichend oder beschwerte sich über die Frage etc., so daß das Gericht die Zeugin mehrfach mit deutlichen Worten zurechtweisen mußte.

Gegen den Freispruch legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Gerade die hohe Emotionalität dieser Belastungszeugin spreche dafür, daß sich das Geschehen tatsächlich wie von ihr geschildert zugetragen hatte.

In der Berufungsverhandlung war Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft eine Referendarin, die ihren Job aus meiner Sicht auch durchaus gut machte. Sie stellte kritische Fragen an die Angeklagte ebenso wie an die Belastungszeugen. In deren Aussagen traten noch weitere Widersprüche zum Vorschein, so daß wir zum Kerngeschehen des Tatvorwurfs nunmehr je Zeuge drei Versionen (polizeiliche Aussage, erstinstanzliche Aussage und Aussage in der Berufungsinstanz) vorliegen hatten.

Es warteten noch zwei Entlastungszeugen darauf, vernommen zu werden. Da wies das Gericht darauf hin, daß nach vorläufiger Bewertung angesichts der erheblichen Widersprüche bereits auf Grundlage der bisherigen Aussagen eine Verurteilung nicht erfolgen könne, so daß die Staatsanwaltschaft überlegen möge, die Berufung zurückzunehmen.

Die Referendarin stimmte zu und wies noch auf ein weiteres Detail hin, welches für die Angaben der Angeklagten sprach (die vorgeworfenen Tathandlungen und das ärztliche Attest des „Opfers“ ließen sich kaum miteinander in Einklang bringen). Die Referendarin verließ dann also den Sitzungssaal, um die Rücknahme der Berufung absegnen zu lassen. Schließlich kam si…

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Themen: Job

Erschienen 12. August 2010 auf http://kanzleiundrecht.wordpress.com.

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