Cloppenburg ist eintragungsfähig
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Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat der Klage eines Mitglieds des Rates der Stadt Cloppenburg und Vorsitzenden einer Fraktion gegen den Vorsitzenden des Rates der Stadt Cloppenburg stattgegeben. Der Kläger begehrte in diesem Verfahren die Feststellung, dass der Vorsitzende des Rates der Stadt Cloppenburg ihm in einer Ratssitzung das Rederecht zu Unrecht vorenthalten habe.
Ausgangspunkt der rechtlichen Auseinandersetzung war eine Sitzung des Rates der Stadt Cloppenburg am 14. Juni 2010, bei der als Tagesordnungspunkt unter anderem die „Sicherung und Erweiterung der Hortgruppe St. Andreas” behandelt wurde. Der zugrunde liegende Antrag war von der Fraktion des Klägers zusammen mit zwei weiteren Fraktionen eingebracht worden. Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes wurde zunächst einer Unterzeichnerin des Antrags das Wort erteilt. Dann führte der Bürgermeister aus, dass der Rat ohnehin keinen Beschluss fassen könne, weil der Verwaltungsausschuss noch nicht beraten habe. Der Antrag werde für die nächste Tagesordnung des Verwaltungsausschusses vorgesehen und könne dann im Rat weiter behandelt und dort beschlossen werden. Die dann erfolgte Wortmeldung des Klägers wies der Ratsvorsitzende ausweislich des Protokolls zurück. Er verwies unter anderem darauf, dass er keine weiteren Redebeiträge mehr zulasse, da die Beratung in der nächsten Sitzung weiter erfolgen könne. Nachdem der Kläger seine Wortmeldung erneuert und der Beklagte seine Weigerung bekräftigt hatte, um während der laufenden Verhandlungen Schaden von der Stadt fernzuhalten, beschimpfte der Kläger den Beklagten und verließ mit anderen Ratsmitgliedern den Sitzungssaal. Der Kläger hat sich wegen der Beleidigung des Beklagten öffentlich entschuldigt. Der Beklagte hat die Entschuldigung nicht angenommen.
Mit seiner Klage wollte der Kläger feststellen lassen, dass der Vorsitzende des Rates der Stadt Cloppenburg gegen seine Beteiligungsrechte verstoßen hat. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Ratsvorsitzende des Rates der Stadt Cloppenburg gegen Beteiligungsrechte des Klägers verstoßen hat, als er ihm zu Top 17 der Ratssitzung der Stadt Cloppenburg am 14. Juni 2010 nicht das Wort erteilte:
Eine Rechtsgrundlage dafür, dass dem Kläger das Wort nicht erteilt worden sei, existiert nicht. Zwar habe der Ratsvorsitzende das Recht, die Sitzung zu leiten, er könne aber die D…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Januar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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