Redaktioneller Link auf Anbieter von Software zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen

JurPC: Thomas Stadler "Das Oberlandesgericht München (Urt. v. 28.07.2005, Az.: 29 U 2887/05) hält es für unzulässig, im Rahmen einer Online-Berichterstattung über einen bestimmten Softwarehersteller und sein Produkt einen Hyperlink auf die ausländische Website dieses Unternehmens zu setzen, wenn das Unternehmen online Software zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen anbietet. Damit bestätigt das Oberlandesgericht ein Urteil des Landgerichts München I (MMR 2005, 385).

Der Heise-Verlag hatte in einem Bericht des Heise-Newstickers mit der Überschrift "AnyDVD überwindet Kopierschutz von Un-DVDs" innerhalb eines redaktionellen Beitrags über die Software "AnyDVD" einen Link auf die Website des Softwareherstellers SlySoft gesetzt. Der Link führte nicht auf eine spezielle Downloadseite, sondern lediglich auf die Startseite des Unternehmens.

Das Oberlandesgericht ließ in seiner Eilentscheidung zwar die Berichterstattung, gegen die sich die antragstellende Musikindustrie ebenfalls gewandt hatte, als solche unbeanstandet, verurteilte aber zur Unterlassung des Hyperlinks. Gegen diese im Einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr rechtsmittelfähige Entscheidung hat der Heise-Verlag Verfassungsbeschwerde eingelegt."

Stadler hält die Ansicht des OLG München, die Verlinkung auf die Website desjenigen, der Gegenstand der Berichterstattung ist, sei nicht vom Kernbereich der Pressefreiheit umfasst, für falsch, da sie aus mehreren Gründen Reichweite und Bedeutung des Grundrechts verkenne.

Die Entscheidung beruhe daneben aber auch auf einer Verkennung der Reichweite der Störerhaftung und auf einem unzutreffenden Verständnis von Werbung i.S.v. § 95a Abs. 3 UrhG.

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Erschienen 2. November 2005 auf http://www.agit-sh.de/dur/.

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