Red Flag – US-Klagen

US-Patent-Trolle und US-Strike Suits gegen deutsche Muttergesellschaften und ihre US-Tochterfirmen treiben ihr Unwesen. Obacht geben, länger leben, sprich frühzeitig reagieren und Klagandrohungen nicht unterschätzen. Patent-Troll ist eine abwertende Bezeichnung für Unternehmen, die Patente erwerben, ohne jemals die einem Patent zugrunde liegende technische Erfindung einsetzen zu wollen. Das Ziel der Patent-Trolle ist, das Patent als solches zu verwerten, ohne einen eigenen technischen Beitrag zu leisten. Dabei bedienen sie sich des Patentrechtes, um mit teils unüblichen, aber legalen Mitteln Lizenzgebühren einzunehmen. Dabei handelt es sich häufig um Unternehmen, die keine eigenen Produkte herstellen und deren Belegschaft sich nur aus Anwälten rekrutiert.

Strike Suit ist eine US-Klage, die nicht aufgrund tatsächlich bestehender Ansprüche des Klägers geführt wird, sondern mit dem einzigen Ziel, von dem Beklagten durch eine außergerichtliche Einigung erhebliche Zahlungen zu erlangen. Da werden dann auch schon einmal gerne Klagen in den USA erhoben, obwohl bei genauem Hinschauen offensichtlich kein Gerichtsstand in den USA besteht. Der Beklagte ist meist alleine aus Gründen der Lästigkeit, der Sorge um die mögliche Preisgabe von Firmeninterna und des finanziellen Drucks angesichts erheblicher Anwaltskosten zu einem solchen Abschluss gezwungen (A strike suit (…) often based on no valid claim, brought either for nuisance value as as leverage to obtain a favorable or inflated settlement.“ (Blacks Law Dictionary).

Patent-Trolle und Strike Suit Kläger machen sich das US Verfahrensrecht zunutze, wonach die Gerichtskosten von wenigen hundert Dollars vernachlässigbar sind, jede Verfahrenspartei grundsätzlich ihre Kosten selbst trägt (auch wenn sie gewinnt) und die US-Klägeranwälte (die zuweilen auch mit deutschen Anwälten zwecks Mandatsakquise kooperieren) grundsätzlich auf Erfolgsbasis arbeiten. In Deutschland werden derartige Klagen in der Regel nicht eingereicht, da zum einen die vorzulegenden Gerichtskosten die erste Hürde darstellen, der Kläger im Verlustfalle alle Kosten des Verfahrens tragen muss einschließlich der Kosten der Anwälte des beklagten Unternehmens (zweite Hürde) und Erfolgshonorare für deutsche Anwälte – abgesehen von wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen – unzulässig sind (dritte Hürde). Darüber hinaus ist das Beweisrecht in den Deutschland im Vergleich zu den USA ein anderes und damit schon die vierte Hürde, die man nicht zu nehmen weiß.

Als Verteidigungsmittel des deutschen Unternehmens gegen eine angedrohte US-Klage muss eine Klage in Deutschland gegen den potentiellen US-Kläger erwogen werden. Dies setzt voraus, dass bereits bei ersten Zeichen einer möglichen anstehenden US-Klage schnellstmöglich Rat bei Anwälten in Deutschland eingeholt werden muss, die sowohl mit dem deutschen als auch mit dem US-Recht vertra…

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Erschienen 1. März 2011 auf http://www.usa-recht.de.

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