Rechtwahrnehmung an dramatisch-musikalischen Werken durch die GEMA

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG), die in Deutschland mit Hauptsitz in Berlin und München verschiedene Nutzungs- und Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdichtern) und Musikverlagen vertritt, die in ihr Mitglied sind. Die GEMA nimmt dabei die von ihren Mitgliedern auf sie übertragenen Nutzungs- und Verwertungsrechte ausschließlich d.h. exklusiv, wahr, so dass im Rahmen der Rechteübertragung an die GEMA die Musikurheber und ihre Verlage Lizenzen an Musikverwerter (wie z. B. Radio- oder Fernsehsender, Konzertveranstalter, Schauspielhäuser etc.) nicht mehr vergeben können.

Musikverwerter müssen sich deshalb im Rahmen der Rechteübertragung zur Rechtelizenzierung an die GEMA wenden. Gleichzeitig ist die GEMA auf Grund Ihrer Monopolstellung dazu gezwungen, allen Musikverwertern auf Verlangen Nutzungsrechte an den von ihr wahrgenommenen Rechten zu angemessenen Bedingungen einzuräumen (sog. Kontrahierungszwang; siehe §§ 11, 12 UrhWG). GEMA-Mitg…

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Themen: Berlin

Erschienen 25. Februar 2007 auf http://log.handakte.de/.

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