Rechtszweifel wegen akademischen Grads und Adelsbezeichnung?

Der wegen Plagiatsvorwürfen in der Kritik stehende Dr. Karl Theodor [...] Freiherr von und zu Guttenberg stammt aus einer ehemals adeligen Familie und ist Mitglied der Christlich-Sozialen Union (CSU) in Bayern. Er leistete Wehrdienst und verwaltete das – vermutlich nicht im Schweiße des eigenen Angesichts erworbene – Familienvermögen. Im Jahr 2009 wurde er dann mit 37 Jahren erst Bundesminister für Wirtschaft und Technologie und dann Bundesminister der Verteidigung. Wegen besonderer Leistungen trat er bislag nicht hervor. Weshalb also ist er bei den Bildzeitungslesern so populär und weshalb steht er wegen zitatlosen Abschreibens vor allem in der akademischen Netzwelt so in der Kritik? Ich glaube, dass es in beiden Fällen etwas mit der im Namen geführten Adelsbezeichnung und der dadurch zum Ausdruck gebrachten Herkunft zu tun hat. Die einen empfinden das als aufregend und bei den anderen regt sich ein Unbehagen, hervorgerufen durch seinen Einbruch in ihre bürgerliche Domäne wohlerworbener akademischer Grade.

Ich stelle mir deshalb die über den Fall “Guttenberg” hinausreichende Frage, ob Adelsbezeichnungen hierzulande von Rechts wegen wirklich noch Teil des Namens sind. Die maßgeblichen Vorschriften in der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (RGBl. 1919 S. 1383) und im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. 1949 S. 1) lauten wie folgt:

WRV Art. 109. (1) Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. (2) [...] (3) [1] Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. [2] Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. (4—6) [...]

GG Art. 3. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) [...] (3) [1] Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. [2] [...]

GG Art. 123. (1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. (2) [...]

GG Art. 140. Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

In der Rechtsprechung wird die aufgeworfene Frage ausgehend davon schon lange als geklärt behandelt. Bei einem früher dem Adelsstand angehörigen Deutschen wurden die Adelsbezeichnung und der bisherige Name nach Art. 109 Abs. 3 S. 2 WRV zu einem neuen Namen. Adelsbezeichnungen wurden dadurch also nicht beseitigt, sondern als Teil des Namens fingiert (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1959 – VII C 135.57, jurisRdnr. 14; BVerwG, Urteil vom 11. März 1966 – 7 C 85.63, jurisRdnr. 17, 18; BVerwG, Urteil vom 22. November 1968 – VII B 182.66, juri…

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Themen: Grundgesetz , Gesetze , Csu , Bundesminister , Bundesrepublik Deutschland , Wehrdienst

Erschienen 21. Februar 2011 auf http://blog.delegibus.com.

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