Rechtswidrigkeit eines 1-Euro-Jobs begründet kein Arbeitsverhältnis

Tritt ein Arbeitslosengeld II-Empfänger eine Beschäftigung aufgrund der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung i.S.d. § 16 Abs. 3 SGB II („Ein-Euro- Job“) an, so wird ein Arbeitsverhältnis regelmäßig auch dann nicht begründet, wenn die Heranziehung zu den Arbeiten rechtswidrig war. So das Arbeitsgericht (ArbG) Weiden in seinem Urteil vom 29. September 2005 (Az.: 2 Ca 480/05)

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sowie Zahlung tariflicher Arbeitsvergütung. Der Kläger bezog Arbeitslosengeld II. Die ARGE forderte ihn auf, eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II aufzunehmen. Auf Leistungskürzungen im Weigerungsfall war in einer Rechtsfolgenbelehrung hingewiesen. Der Kläger wurde von der Beklagten zu Arbeiten wie Ausästen von Bäumen und Sträuchern, Ausbessern von Straßenschäden, Mäh- und Aufräumarbeiten sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen einer Schulsanierung herangezogen.

Die Kammer wies die Klage als unbegründet ab. Für „1 Euro Jobs“ enthalte die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB II eine negative gesetzliche Fiktion. Sie ließe ein Arbeitsverhältnis auch und gerade dann nicht entstehen, wenn es sich nach der Ausgestaltung der Beschäftigung unter Anwendung arbeitsrechtlicher Maßstäbe um ein Arbeitsverhältnis handeln würde, wenn also der Arbeitssuchende - wie hier der Kläger - im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei. Der Einwand des Klägers, seine Beschäftigung habe die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des § …

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Themen: Sgb II , Job , Arbeitslosengeld II

Erschienen 22. Februar 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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