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Rechtswidrigkeit der Durchsuchung eines Dienst-PC ohne berechtigten Anfangsverdacht

am 16.10.2006 von strafblog

Das Landgericht Bremen hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 22.7.2005 die Durchsuchung des Dienst-PCs eines Polizeibeamten ohne berechtigten Anfangsverdacht für rechtswidrig erklärt und die so gewonnenen Beweise mit einem Verwertungsverbot belegt (Az. 11 Qs 112/2005, StV 2006, 571 ff.). Der Beamte bzw. sein Verteidiger hatte in die Durchsuchung der betreffenden Dateien nicht wirksam eingewilligt.

Gegen den Polizeibeamten war ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Unterschlagung ihm anvertrauter Gelder eingeleitet worden. Im Zuge der Ermittlungen hatte der Verteidiger dem Ermittlungsführer erlaubt, eine bestimmte privat gespeicherte Datei auf dem Dienstrechner zu sichern. Bei Durchsicht des Verzeichnisses, in dem sich die Datei befand, stellte ein vom Ermittlungsführer mit der Sicherung der Datei beauftragter polizeilicher Zeuge andere Dateien auf dem Dienstrechner fest, die mit Spiele, Sonstiges und Humor bezeichnet waren und erkennbar keinen Bezug zum Vorwurf der Unterschlagung hatten. Er ließ daraufhin in Kenntnis des Ermittlungsführers das gesamte Verzeichnis auf verbotene Inhalte kontrollieren und auf einer CD-Rom abspeichern. Hierbei wurden in einem Unterordner Strafanzeigen eine Vielzahl von privaten Dateien gefunden, darunter auch empfangene emails mit pornografischem Inhalt. Für eine Weiterleitung dieser emails an Dritte gab es zwar keine Anhaltspunkte, aber weil die Ermittler annahmen, dass auch andere Polizeibeamte Zugriff auf die betreffenden Dateien haben könnten, wurde gegen den Beschuldigten ein (weiteres) Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Verbreitung pornografischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Ziff. 8 StGB eingeleitet.

Über seinen Verteidiger legte der betroffene Polizeibeamte Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Dateien und die Einsicht in seine privaten email-Verläufe ein und trug unter anderem vor, dass er den Dateizugriff durch Dritte mit einem Passwort geschützt und den Zugang auch für den Domäne-Administrator gesperrt bzw. wesentlich erschwert habe.

Das Amtsgericht Bremen hatte daraufhin die Durchsuchungsmaßnahme für rechtswidrig erklärt und die Unverwertbarkeit der beschlagnahmten Beweismittel im Strafverfahren festgestellt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts erfreulicherweise und mit zutreffender Argumentation bestätigt. Insbesondere stelle § 108 StPO (Zufallsfunde) keine Rechtsgrundlage für den Zugriff auf die nicht von der Einwilligung des Beschuldigten gedeckten Dateien bzw. Unterordner dar, wenn insoweit kein konkreter Anfangsverdacht einer Straftat bestand. Strafprozessuale Ermittlungshandlungen seien nur zulässig, soweit diese im Hinblick auf den konkreten Ermittlungszweck, also im Hinblick auf die in Rede stehende Straftat, erforderlich seien. Gelegentlich dieser Ermittlung dürften aber keine anderen Lebenssachverhalte und Verhältnisse, die nicht damit im Zusammenhang stehen, ausgeforscht werden. Die Sicherung der nicht vom Einverständnis des Beschuldigten gedeckten Dateien sei daher rechtswidrig gewesen. Vorliegend hätten auch nicht die Voraussetzungen für einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss bezüglich der rechtswidirg gesicherten Dateien vorgelegen. Die Verwertung der unrechtmäßig erlangten Dateien zu strafprozessualen Zwecken sei vorliegend unzulässig, da dem Beschuldigten eine Straftat von höchstens mittlerer Schwere (Unterschlagung) vorgeworfen werde. Das Interesse an der Tataufklärung müsse in diesem Fall hinter dem Interesse der Bürgers am Schutz seiner Privatsphäre zurücktreten. Hierbei spiele auch keine Rolle, dass der beschuldigte Polizeibeamte die privaten Dateien dienstanweisungswidrig auf seinem Dienst-PC gespeichert hatte. Für die Frage, ob ein privater Schutzbereich vom Schutzzweck des § 102 StPO erfasst sei, komme es allein auf die faktischen Verhältnisse an.

Autor: RA Rainer Pohlen

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