Rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung – Kein Beweisverwertungsverbot!
Das hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, bei
der es um die Frage ging, ob Beweise verwertet werden dürfen, die im Rahmen einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung aufgefunden
wurden. Mit anderen Worten: Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen der Instanzgerichte bestätigt, wonach die im Rahmen
einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung erlangten Beweise verwertet werden durften.
Folgender Sachverhalt und Verfahrensablauf lag der Entscheidung zugrunde:
Die Wohnung des Beschwerdeführers wurde auf Anordnung des Amtsgerichts München durchsucht. Der lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte als
damaliges Vorstandsmitglied des Vereins „R.e.V.“ im Jahr 1995 bei der Postbank München ein Konto für dessen Ortsgruppe München
einrichten lassen. Zeichnungsberechtigt waren drei Münchner Vereinsmitglieder. Das Konto wurde genutzt, um Mitgliedsbeiträge und
Spenden zu verbuchen. Hierzu wurde das Konto öffentlich, etwa in Broschüren, bekannt gemacht. Der Beschwerdeführer schied im Jahr
2000 aus dem Vereinsvorstand aus.
Im Januar 2003 wurde ein Fall des Verstoßes gegen das Markengesetz bekannt. Der spätere Anzeigeerstatter hatte bei dem
Internetauktionshaus eine Uhr der Marke „Rado“, die sich als
Fälschung erwies, ersteigert und per Nachnahme bezahlt. Vom Verkäufer, der im Internet den Kontaktnamen „s.“ verwendete und als
Kontonummer diejenige des Vereins „R.e.V.“ angegeben hatte, war die Rückabwicklung des Geschäfts verweigert worden. Im E-Mail-Verkehr
mit dem Anzeigeerstatter hatte der Verkäufer die E-Mail-Adresse „s.“ gebraucht. Nach einer im Zuge der polizeilichen Ermittlungen
erteilten Auskunft des Internetanbieters Ebay handelte es sich beim Verkäufer um D. aus München. Die Firma Ebay teilte außerdem mit,
die Kontoverbindung sei für eine Vielzahl von weiteren Accounts, also von weiteren Anbietern, verwendet worden. Über diese Accounts
seien bei Ebay auch Computerprogramme verkauft worden. D. gab in der Beschuldigtenvernehmung an, mit dem Verkauf der Uhr nichts zu
tun zu haben.
Eine Bankanfrage ergab, dass auf dem vom Verkäufer angegebenen Konto des Vereins nur ein Zahlungsvorgang verbucht war, der sich auf
Verkäufe über den Internetanbieter Ebay bezog. 36,33 € waren von Ebay eingezogen und nach Widerspruch der Kontoinhaber zurückgebucht
worden.
Das Amtsgericht München ordnete mit Beschluss vom 21. September 2004 die Durchsuchung der Wohnungen des Beschwerdeführers und der
drei nach den Kontounterlagen zeichnungsbefugten weiteren Vereinsmitglieder zum Zwecke der Beschlagnahme von Rechneranlagen sowie von
Unterlagen an, die Aufschluss darüber gäben, dass die Beschuldigten Uhrenplagiate sowie Computerprogramme ohne Genehmigung des
Rechteinhabers veräußert haben könnten. Alle vier Personen seien verdächtig, Plagiate der Marke „Rado“ sowie verschiedene C…
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