Rechtswidrige Sparbuchbehebung - Haftung der Bank!

Der Fall klingt fast erfunden, wurde aber in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof (GZ: 10 Ob 61/07d) jüngst judiziert:

Der Kläger, ein Hilfsarbeiter, legte seinen Lottogewinn auf einem Sparbuch der beklagten Bank an. Im Jahr 2001 erkundigte er sich bei der Bank, ob und wie eine Bekannte, der er einen Geldbetrag zuwenden wollte, eine Abhebung vom Sparbuch tätigen könnte. Ein Bankmitarbeiter teilte dem Kläger mit, dass dessen Bekannte das Losungswort kennen müsse und eine Ausweis mitbringen solle. Unmittelbar darauf behob diese Bekannte unter Nennung des Losungswortes ATS 60.000,–. Etwas später behob die Bekannte des Klägers mit dessen Einverständnis unter Vorlage des Sparbuches und Nennung des unverändert gebliebenen Losungswortes ATS 700.000,–. In den nächsten 3 Tagen behob sie ohne Wissen und Willen des Klägers ATS 2,6 Millionen und schließlich ATS 50.000,–. Gesamtschaden rund € 240.000,–.

Nun begehrte der Kläger von der beklagten Bank die Rückzahlung der ohne sein Wissen getätigten Abhebungen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sprach die Summe letztlich zu. Begründung: Die Bank hätte im Fall einer Spareinlage, deren Guthabensstand mindestens € 15.000,- beträgt oder die auf den Namen des Kunden lautet, gemäß § 32 Abs 4 Z 2 Bankw…

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Themen: Entscheidungen

Erschienen 24. Januar 2008 auf http://lawontheblog.kundp.at.

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