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Rechtswidrige Inhalte in Internet-Communitys und Internet-Foren: TDG und Störerhaftung

am 08.11.2005 von domainundrecht.de

JurPC: Thomas Gramespacher
     Mit Urteil vom 11. März 2004 entschied der Bundesgerichtshof, dass das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG - welches den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert, von einer Verantwortlichkeit freistellt, nicht den Unterlassungsanspruch (bzw. Beseitigungsanspruch; i.d.R. nach § 1004, 823 BGB), d.h. die Inanspruchnahme des Diensteanbieters nach allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer betrifft. Die Regelungen des § 11 TDG beträfen nur die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters im strafrechtlichen oder haftungsrechtlichen (Schadenersatzhaftung) Sinn. 
Auf den ersten Blick mag dies - besonders für die Abmahnungspraxis und die damit geltend gemachten Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche - bedeuten, dass für Fälle, in denen es um die vermeintliche Verletzung oder Beeinträchtigung der Rechte und Interessen eines Dritten durch (fremde) Inhalte z.B. auf einer Community-Webseite oder in Internetforen geht, sich der Betreiber (Diensteanbieter bzw. Hosting-Provider) zumindest nicht auf Grund und unter den Voraussetzungen der Regelungen des § 11 TDG den Folgen der Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs bzw. damit den (auch kostenmäßigen) Folgen einer (Erst-) Abmahnung nebst entziehen kann und ungeachtet der durch das TDG im Allgemeinen aufgestellten Kriterien haften und sich in Anspruch nehmen lassen muss.
Dies ist indes, in Ansehung des Gesetzes und - hinsichtlich des Ergebnisses - auch bei näherem Blick auf die Rechtsprechung des BGH, so nicht richtig. Vielmehr wirken sich die Vorschriften des TDG (insbesondere § 8 II S. 2 i.V.m. § 11 Nr. 1 TDG) insbesondere bei der Beurteilung der Störereigenschaft des Diensteanbieters - genauer der Feststellung etwaig im Einzelfall bestehenden Prüfungspflichten des Betreibers des fraglichen Angebots aus.

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