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Rechtswidrige Aktenbeschaffung?

am 09.08.2007 von http://www.strafprozess.ch

Ein Anwalt, der im Kanton Zürich in ein später eingestelltes Strafverfahren verstrickt war, wehrte sich bis zum bitteren Ende gegen die Beschaffung von Kontounterlagen bei Banken durch die Staatsanwaltschaft. Vergeblich beantragte er die Herausgabe der Unterlagen und die Feststellung, diese seien rechtswidrig beschafft worden, zuletzt mit Beschwerde in Strafsachen (Urteil 6B_104/2007 vom 23.07.2007).
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Untersuchungsbehörde habe die Kontounterlagen unzulässigerweise bei den Banken statt direkt bei ihm beschafft. Dazu das Bundesgericht:
Die Zürcher Strafprozessordnung räumt Personen, die das Bankgeheimnis zu wahren haben, somit keine Sonderstellung ein. Organe und Mitarbeitende einer Bank sind deshalb editions- und zeugnispflichtig und damit gehalten, den Untersuchungsbehörden Dokumente zur Verfügung zu stellen (…). Folglich waren die Untersuchungsbehörden berechtigt, die Kontoauszüge bei den beiden Finanzinstituten herauszuverlangen. Diese sind den Aufforderungen freiwillig nachgekommen, wären jedoch auch von Gesetzes wegen zur Edition verpflichtet gewesen (E. 3.2.1).
Der Beschwerdeführer machte u.a. noch geltend, die Beschaffung der Unterlagen habe sein Siegelungsrecht gemäss § 101 StPO/ZH missachtet. Hier wurde er unter Hinweis auf die zivilrechtlichen Verhältnisse abgeschmettert:
[D]ie Untersuchungsbehörde [ersuchte] die beiden Finanzinstitute um Herausgabe der Kontounterlagen. Durch eine solche Bankabfrage, welche im Gegensatz zur Durchsuchung und Beschlagnahme keine Zwangsmassnahme darstellt (BGE 120 IV 260 E. 3e), wird die Bank dazu angehalten, ihr selbst gehörende Akten und Informationen zu übermitteln (…). In dieser Konstellation ist allein das kontoführende Finanzinstitut als Inhaberin und zivilrechtliche Eigentümerin der gewünschten Papiere zu betrachten (BGE 127 II 155 E. 4c/aa; Lentjes Meili, a.a.O., S. 216). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war er mithin weder Besitzer noch Eigentümer der …

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